Antrag auf Kindesunterhalt nicht verheirateter Eltern im Wechselmodell

Früher mussten nicht verheiratete Eltern, die ihre Kinder im Wechselmodell betreuten, einen Ergänzungspfleger bestellen oder das Sorgerecht teilweise übertragen lassen, um den Kindesunterhalt durchzusetzen. Das wurde durch Entscheidungen des BGH vom 21. Dezember 2005 (XII ZR 126/03) und 12. März 2014 (XII ZB 234/13) geregelt. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Regelung geändert und das Verfahren vereinfacht.

Nach der neuen Entscheidung vom 10. April 2024 (BGH, XII ZB 459/23) dürfen nicht verheiratete Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, die das Kind im Wechselmodell betreuen, den Unterhaltsanspruch des Kindes direkt selbst geltend machen. Das bedeutet, jeder Elternteil kann den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil durchsetzen. Wichtig ist, dass beide Elternteile das Kind zu gleichen Teilen betreuen. Nahezu gleiche Anteile reichen nicht aus – in diesen Fällen kann nur der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, den Unterhalt regeln. Das gilt auch für die Kinder, für die nur ein Elternteil das Sorgerecht innehält.

Diese Entscheidung bedeutet eine komplette Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Sie unterstreicht auch, dass Eltern im Wechselmodell weiterhin Unterhalt für ihre Kinder zahlen müssen. Der Bedarf des Kindes wird aus dem Einkommen beider Elternteile berechnet, einschließlich eines möglichen Mehrbedarfs durch das Wechselmodell. Einige Oberlandesgerichte setzen diesen Mehrbedarf pauschal mit 25 % des normalen Bedarfs an. Eltern haften entsprechend ihrer Einkommen und müssen dabei den angemessenen Selbstbehalt von 1.750 Euro (Stand 2024) berücksichtigen.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: