Unternehmensnachfolge durch Testament oder Erbvertrag

 |  Erbrecht

Der Fortbestand eines Unternehmens erfordert ein hohes Maß an gestalterischen Überlegungen des Unternehmers. Unbeachtet bleibt oft, dass für ein Unternehmertestament nicht dieselben Regeln von Bedeutung sind, wie für Nachfolgeregelungen im Privatvermögensbereich. Während es im Privatbereich um eine Teilung von Privatvermögen geht, hat das Unternehmertestament zu gewährleisten, dass die Unternehmensnachfolge nicht gefährdet und die Existenz des Unternehmens nicht gefährdet wird.

Häufig ist festzustellen, dass Unternehmer/-innen durch erbrechtliche Gestaltung überhaupt keine Vorsorge treffen oder durch ein Laientestament ihrem Unternehmen schweren Schaden zufügen. Deshalb folgende Empfehlungen:

1. Rechtzeitige Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages

Die Notwendigkeit der Errichtung eines auf die Nachfolge im Unternehmen ausgerichteten Testamentes oder Erbvertrages besteht nicht nur für den Unternehmer/-in in gereiften, sondern auch jüngeren Alters. Schließlich muss auch Vorsorge für den Fall eines unerwarteten, frühzeitigen Todes getroffen werden.

2. Regelmäßige Überprüfung des Erbvertrages und Testamentes

Regelmäßig sollten vorhandene Erbverträge und Testamente veränderten bzw. aktuellen Rahmenbedingungen auch des Unternehmens angepasst werden. Dies gilt auch bei Veränderungen im persönlichen Bereich, etwa nach Eheschließung oder Scheidung, Geburt von Kindern, Adoptionen etc. Auch wenn der Unternehmer/-in beabsichtigt, noch lange Zeit im Unternehmen tätig zu sein, sollte dieser Gedanke nicht zu der Schlussfolgerung führen, über eine Nachfolgeregelung auch erst in fernerer Zukunft entscheiden zu wollen. Richtig ist es vielmehr, immer aus aktueller Sicht Vorsorge zu treffen und die zeitweise richtigen Regelungen der veränderten Wirklichkeit bei Bedarf anzupassen.

3. Inanspruchnahme juristischer Unterstützung

Nicht selten bleibt unbedacht, dass insbesondere im Falle einer Nachfolgeregelung im Unternehmer laienhafte Formulierungen in privatschriftlichen Testamenten erhebliche Risiken bergen. Präzise juristische Begriffe werden häufig von juristischen Laien in ihrer Bedeutung verkannt und falsch verwendet. Uneindeutige Formulierungen führen in aller Regel zu Rechtsunsicherheit und Auseinandersetzungen zum Nachteil des Unternehmens.

4. Vermeidung einer Erbengemeinschaft

Nicht selten ist es, dass nach dem Erbfall eines Unternehmers/-in festgestellt wird, dass eine Mehrheit von Erben, etwa mehrere Kinder, vorhanden sind und in die Unternehmensnachfolge einrücken. Da in der Regel allenfalls ein Abkömmling die Qualifikation für die Unternehmensnachfolge mitbringt, stellt sich anschließend oft die Frage, wie ein Abfindungsanspruch eines aus dem Unternehmen weichenden Miterben bedient wird. Dieses führt nicht selten zu Liquiditätsproblemen, wenn man berücksichtigt, dass nach einschlägigen Statistiken mittelständische Unternehmer/-innen ihr Vermögen zu 70 bis 90 % im Unternehmen gebunden haben.

5. Sorgfältige Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag

Bei Vorhandensein von Gesellschaftsbeteiligungen ist auf eine sorgfältige Abstimmung zwischen dem Testament bzw. dem Erbvertrag und dem Gesellschaftsvertrag zu achten. Erbrecht und Gesellschaftsrecht sind grundsätzlich nicht aufeinander abgestimmt. Kollidierende Regelungen in beiden Bereichen werden oft nach dem rechtlichen Grundsatz gelöst, dass das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht. Obwohl der Übergang von Gesellschaftsanteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften schon in einschlägigen Musterverträgen umfassend berücksichtigt ist, führen nicht abgestimmte Inhalte von Testamenten oder Erbverträgen zu nahezu unauflöslichen rechtlichen Kollisionen, die häufig mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das Unternehmen bzw. die Gesellschaft verbunden sind. Werden unterschiedliche Familienmitglieder Nachfolger nach einem Gesellschaftsvertrag und erben gemäß Testament, können beide Begünstigte ggf. die Nachfolge im Unternehmen nicht antreten, weil das erbende Familienmitglied durch Regelungen des Gesellschaftsvertrages von der Nachfolge ausgeschlossen ist und der Nachfolger nach dem Gesellschaftsvertrag wegen Fehlens einer Erbenstellung die Nachfolge ebenfalls nicht antreten kann.

6. Beachtung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen

Nach dem Erbfall eines Unternehmers/-in fallen oftmals erhebliche Pflichtteils- und/oder Zugewinnausgleichsansprüche an, die auf den Nachlass oder sogar zu Lasten des Unternehmens zu bedienen sind. Dies betrifft naheliegend insbesondere die Fälle, in denen Abkömmlinge und Ehegatten von der Nachfolge im Unternehmen testamentarisch ausgeschlossen wurden. Die Höhe derartiger Ansprüche kann die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und insbesondere des Unternehmens übersteigen. Insoweit hilft lediglich eine präventive Gestaltung noch zu Lebzeiten des Unternehmers/-in. Eine derart präventive Gestaltung liegt ausschließlich in dem Abschluss von Vereinbarungen mit dem begünstigten Personenkreis in der Familie. Konkret sind Vereinbarungen über den Verzicht auf Pflichtteile mit oder ohne Abfindung oder Güterstandsvereinbarungen, etwa der Vereinbarung von Gütertrennung oder Modifizierung der Zugewinngemeinschaft denkbar. Das Bemühen um derartige Vereinbarungen ist für manches mittelständische Unternehmen existentiell. Derartige Lösungen lassen sich oftmals mit vertretbaren wirtschaftlichen Begleiterscheinungen nach dem Erbfall nicht mehr erzielen.

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