Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 25.10.2012 (Az.: 9 U 199/11) über die Sittenwidrigkeit der Mithaftung einer Ehefrau bei der Ablösung eines allein von ihrem Ehegatten für den Kauf eines Kraftfahrzeuges aufgenommen Kredites zu entscheiden.
Der Ehegatte hatte ursprünglich den Erwerb eines Kraftfahrzeuges, der von der Familie genutzt wurde, über einen allein von ihm aufgenommen Kredit finanziert. Der Ehegatte entschloss sich sodann, diesen Kredit durch einen wirtschaftlich günstigeren Kredit abzulösen. Das dafür angesprochene Kreditinstitut bestand mit Erfolg jedoch auf einer Mithaftung der vermögens- und einkommenslosen Ehefrau und nahm diese nun auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch.
Dazu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass bei einer derartigen Konstellation die Grundsätze des Bundesgerichtshofes über die Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines einkommens- und vermögenslosen Angehörigen anwendbar sind und damit eine derartige Mithaftung der Ehefrau nichtig ist und diese dementsprechend nicht auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird bei einer krassen finanziellen Überforderung des bürgenden oder anderweitig mithaftenden Ehegatten widerleglich vermutet, dass dieser die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Diese Vermutung wurde nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe in dem von ihm entschiedenen Falle nicht widerlegt.
Zunächst war von Bedeutung, dass entgegen dem Wortlaut des vorliegenden Darlehensvertrages die Ehefrau nicht als Darlehensnehmerin anzusehen ist, sondern diese nur eine Mithaftung übernommen hat. Dabei war zwar durchaus zu berücksichtigen, dass in dem betreffenden Bankformular die Ehefrau als Darlehensnehmerin ausgewiesen ist. Das Oberlandesgerichtes Karlsruhe hat diese Klausel wie zuvor die erste gerichtliche Instanz aber dahingehend ausgelegt, dass aus Sicht der kreditgewährenden Bank maßgebend gewesen sein muss, ob die Ehefrau erkennbar ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. die Verwendung der Darlehensvaluta mit entscheiden durfte (z. B. BGH in NJW 2009, 2671, 2672). Dieses Eigeninteresse der Ehefrau war im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben.
Die Ehefrau ging die Mithaftung auch nicht aus Eigeninteresse, sondern eben aus emotionaler Verbundenheit ein. Den abgelösten Kredit hatte der damalige Ehemann zur Anschaffung des Pkw allein aufgenommen. Anders als bei der kreditfinanzierten Anschaffung eines solchen Kraftfahrzeuges begründet dies im vorliegenden Fall aber kein hinreichendes Eigeninteresse der Ehefrau, obwohl das Fahrzeug als Familienfahrzeug genutzt wurde. Denn das Fahrzeug war bereits finanziert und hätte auch ohne erneute Kreditaufnahme weiter für die Familie genutzt werden können. Es ging hier vorliegend lediglich darum, die Darlehensschuld des Ehemannes abzulösen und daran hatte die Ehefrau eben kein eigenes Interesse. Ihre Beteiligung an dieser Umschuldung erfüllt vielmehr die Funktion eines Schuldbeitrittes und ist zudem auch deshalb nicht als Darlehensvertrag zu qualifizieren, weil eine Ehefrau nicht als gleichberechtigte Darlehensnehmerin angesehen werden kann, wenn mit dem Darlehen Schulden ihres Ehemannes getilgt werden sollen. In seinen weiteren Urteilsgründen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe sich jedoch von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.1998 (Az.: XI ZR 244/97) inhaltlich entfernt, in dem es auf den in diesem Zusammenhang für eine Mithaftung eines Angehörigen vorauszusetzenden unmittelbaren geldwerten Vorteil verzichtet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt in diesem Zusammenhang im Übrigen auch eine andere Auffassung als die Oberlandesgerichte Köln und Koblenz, ohne dass diese Meinungsverschiedenheit für die Entscheidung von tragender Bedeutung war.
Fazit: Im Ergebnis verdeutlicht diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe jedoch, dass die Frage der Mithaftung eines Angehörigen aus einem Darlehensvertrag in jedem Falle einer kritischen Prüfung im Einzelfall bedarf, bevor einem Zahlungsverlangen eines kreditierenden Bankinstitutes Folge geleistet wird oder ein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen wird, der dann rechtlich kaum noch zu beseitigen ist.