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Erbrecht

Beim Ehegattentestament oder Ehegattenerbvertrag stellen sich dann besondere Probleme, wenn einseitige Abkömmlinge vorhanden sind. Es unterscheiden sich die Fälle, dass beide Ehegatten einseitige Abkömmlinge haben und keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge vorhanden sind, dass beide Ehegatten einseitige Abkömmlinge haben und dazu noch gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind oder dass nur ein Ehegatte einseitige Abkömmlinge hat, wobei dann wieder gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden oder nicht vorhanden sein können. Jeder dieser unterschiedlichen Konstellationen bedarf bei Wunsch der Erstellung eines Testamentes oder eines Erbvertrages unterschiedlicher rechtlicher Behandlung.

Die Wiederverheiratung älterer, verwitweter oder geschiedener Eheleute im vorgerückten Alter stößt, wenn beide Abkömmlinge aus früheren Ehen haben, bei diesen Abkömmlingen regelmäßig auf Argwohn. Dies ist auch durchaus berechtigt, da das Scheidungsfolgenrecht, das Erbrecht und das Pflichtteilsrecht diesem Sonderfall nicht gerecht werden. Es ist empfehlenswert, einen Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen, in dem die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren, den gesetzlichen Versorgungsausgleich und das gesetzliche Recht des nachehelichen Unterhaltes gegenseitig ausschließen oder gegenseitig auf Pflichtteilsanrechte verzichten. Ergänzend können dann dem überlebenden Ehegatten je nach Bedarf der Hausrat, bestimmte Geldbeträge oder ein Wohnungsrecht am Familienheim als Vermächtnis ausgesetzt werden.

Haben die Ehegatten keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge und hat nur einer von ihnen einseitige Abkömmlinge aus früherer Ehe, so kommt es für die Testamentsgestaltung darauf an, ob die Eheleute diese Abkömmlinge lediglich als Erben des leiblichen Elternteils behandeln wollen, oder ob der andere Ehegatte die Stiefkinder ebenfalls wie eigene Kinder behandeln will.

Sollen die einseitigen Abkömmlinge lediglich Erben ihres Elternteils werden, während der andere Ehegatte in der letztwilligen Verfügung über sein Vermögen frei bleiben soll, so empfiehlt sich die sog. Trennungslösung, die Einbeziehung der Nießbrauchsregelung oder der Vorerbenkonstruktion.

Sollten die einseitigen Abkömmlinge grundsätzlich oder gar zwingend wie gemeinschaftliche Abkömmlinge behandelt werden, bietet sich demgegenüber die Einheitslösung über das allseits bekannte Berliner Testament an. Bei in Betracht kommenden Pflichtteilsstrafklauseln und bei der Frage der Bindung oder Freiheit des überlebenden Ehegatten ist dabei aber zu beachten, dass die einseitigen Abkömmlinge auf den Tod des anderen Ehegatten keine Pflichtteilsrechte haben. Insbesondere sollte jedoch ein kinderloser Ehegatte als Letztversterbender rechtlich gebunden werden, damit er nicht durch eigene Verfügungen die Abkömmlinge des Erstversterbenden benachteiligen kann.

Will ein Ehegatte mit Abkömmlingen sicherstellen, dass diese aus seinem Vermögen ihren vollen Kindsteil erhalten, während der andere Ehegatte nur die gemeinschaftlichen Abkömmlinge bedenken will, so empfiehlt sich wiederum die Trennungslösung, bei der sich die Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden zu Vorerben, die jeweiligen Abkömmlinge zu Nacherben einsetzen, während der Längstlebende auf seinen Tod lediglich seine Abkömmlinge zu Erben einsetzt.

Fazit:   Abschließend ist festzuhalten, dass bei den vorstehenden Fallgruppen eine lebzeitige Regelung der Erbfälle der Ehegatten sehr häufig zu massiven Problemen und gar Auseinandersetzungen für die Nachlässe führen. Eine anwaltliche Beratung mit Hilfestellung erscheint hier für den juristischen Laien unabdingbar.

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