Kopie eines Testamentes reicht ausnahmsweise!

Erbrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat mit einem Beschluss vom 29.03.2012 (Az.: 2 Wx 60/11) in einer Ausnahmekonstellation entschieden, dass ein Erbrecht, das ausschließlich durch die Kopie eines Testamentes belegt ist, anzuerkennen sei.

Das OLG Naumburg hatte die Frage zu entscheiden, ob dem Neffen eines Erblassers auf dessen Antrag ein Erbschein zu erteilen sei, der diesen Neffen als Alleinerben ausweist. Das zunächst mit dem Erbscheinsantrag befasste Amtsgericht hatte den Antrag des Neffen zurückgewiesen. Zwar könne grundsätzlich auch die Kopie eines Testamtes zum Nachweis eines Erbrechtes ausreichen. Diese setze nach Auffassung des Amtsgerichtes jedoch voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass das Original tatsächlich vom Erblasser verfasst wurde und der Verlust des Originals nicht auf einen Widerruf des Testamentes, z. B. durch das bewusste Vernichten durch den Erblasser zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall könne bereits die Urheberschaft des Originalschriftstückes nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden, weil die Kopie auffällige Abweichungen bezüglich des Schriftbildes und der Musterung des verwendeten Papierblattes aufweise. Auf die Einholung eines grafologischen Gutachtens wurde verzichtet, weil kein ausreichendes Schriftmaterial für Vergleichszwecke zur Verfügung stand. Entscheidend sei aus Sicht des Amtsgerichtes aber, dass nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Erblasser das Original des Testamentes lediglich verloren und nicht etwa seine letztwillige Verfügung bewusst durch Vernichtung der Originalurkunde widerrufen habe.

Der gegen diesen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab und legte sie dem Landgericht vor, das die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Oberlandesgericht Naumburg vorlegte. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichtes Naumburg erhob sodann Beweis durch Vernehmung der Ehefrau des Antragstellers als Zeugin. Die Zeugin erläuterte dem Senat, dass der Erblasser das Originaltestament während eines Krankenhausaufenthaltes im Jahre 1996 aufgesetzt habe. Das Testament sei in ihrer Anwesenheit und in Anwesenheit des Antragstellers vom Erblasser geschrieben worden. Die Zeugin schilderte sehr detailreich die einzelnen Umstände der Erstellung des handschriftlichen Originaltestamentes. Der Erblasser habe das Originaltestament ihr und ihrem Ehemann, dem Antragsteller, ausgehändigt, mit der Bitte, davon eine Kopie anzufertigen, die Kopie zu behalten und das Original ihm zurückzugeben, wenn er seinen Krankenhausaufenthalt beendet habe und wieder zu Hause sei. Daraufhin habe die Zeugin das Originaltestament kopiert und wunschgemäß dem Erblasser das Original zurückgegeben. Die Zeugin konnte keine Angaben dazu machen, wo der Erblasser das Originaltestament sodann aufbewahrt habe. Die Ablichtung des Testamentes habe die Zeugin jahrelang im Kochbuch aufbewahrt. Nach dem Ableben des Erblassers habe sie und ihr Ehemann die Fotokopie zunächst nicht dem Nachlassgericht übergeben, weil ein entfernter Verwandter, ein Rechtsanwalt, den sie namentlich benannte, ihrem Ehemann, dem Antragsteller, gesagt habe, dass er mit der Ablichtung keine Chance hätte, eine Erbfolge zu seinen Gunsten herbeizuführen. In der Zwischenzeit habe sie jedoch nunmehr nach nahezu zehn Jahren in einer Fernsehzeitschrift den Hinweis erhalten, dass diese Auskunft in dieser Einfachheit nicht richtig war, sondern grundsätzlich auch die Chance bestehe, ein Gericht ohne Vorliegen eines Originaltestamentes von dessen Existenz zu überzeugen.

Die Zeugenaussage hatte offensichtlich eine sehr überzeugende Wirkung auf den Senat des Oberlandesgerichtes Naumburg. Sie war so überzeugend, dass dieses es für feststehend erachtete, dass das Originaltestament als solches existierte oder unter unbekanntem Aufenthalt noch existiert und gültig sei. Weiter hat der Senat des OLG Naumburg auch ausgeführt, dass eine Erteilung des Erbscheines an den antragstellenden Neffen nicht entgegenstehe, dass ungewiss ist, ob nicht vielleicht der Erblasser das Originaltestament mit Widerrufswirkung selbst z. B. zerstört hat und es deshalb nicht mehr auffindbar sei. Der Senat hat nämlich zutreffend im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung festgehalten, dass die Unerweislichkeit eines Widerrufes des Originaltestamentes nicht zu Lasten des Antragstellers geht, sondern die Nichterweislichkeit eines Testamentswiderrufes z. B. durch Zerstörung des Originaltestamentes zu Lasten desjenigen geht, dem diese Tatsachen zugutekommen würde, also hier nicht dem Antragsteller. Deshalb könne dieser Gesichtspunkt dem Erbscheinsantrag des Neffen nicht entgegengehalten werden.

Fazit:   Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass es hier um eine sehr seltene, nahezu exotische Entscheidung eines deutschen Obergerichtes handelt, das hier ohne Vorliegen eines Originaltestamentes auf der Grundlage einer Testamentskopie eine Erbfolge feststellte. Diese Entscheidung verdeutlicht aber auch, dass nicht von vornherein von einer Aussichtslosigkeit eines Erbscheinsantrages auszugehen ist, der sich lediglich auf die Kopie eines Testamentes stützen kann. Es kommt vielmehr darauf an, zu prüfen, ob nicht mit gängigen Beweismitteln ein Gericht davon überzeugt werden kann, dass ein Originaltestament existierte und dieses auch nicht widerrufen wurde, etwa durch Zerstörung.

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