Die Lebensversicherung beim Pflichtteilergänzungsanspruch – Änderung der Rechtsprechung des BGH

Erbrecht

In der Bundesrepublik Deutschland stellt die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten in Lebensversicherungsverträgen ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung dar. Im Milliardenbereich werden Gelder in Lebensversicherungsverträgen investiert und mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart, dass die Versicherungssumme im Sterbefalle einer benannten Person, der bezugsberechtigten Person, ausgezahlt werden soll.

Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung fällt in dieser Konstellation in aller Regel die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, sodass Erben, die nicht bezugsberechtigt sind, von der Versicherungsleistung nicht profitieren. Die Zuwendung einer Versicherungsleistung in der beschriebenen Weise stellt jedoch eine unentgeltliche Verfügung bzw. eine Schenkung dar, sodass nach § 2325 Abs. 1 BGB insoweit einem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch* (siehe Kasten: RECHTS-LEXIKON) grundsätzlich zusteht.

Hat also der Erblasser einem Dritten – innerhalb von zehn Jahren vor dem Sterbefall – ein Geschenk gemacht, wird der Wert dieses Geschenkes dem Nachlass hinzugerechnet und aus diesem erhöhten Wert des Nachlasses der Pflichtteil berechnet.

In Literatur und Rechtsprechung war es bisher umstritten, ob bei der Berechnung dieses Pflichtteilsergänzungsanspruches auf die ausgezahlte Versicherungssumme oder etwa auf die Summe der bis zum Sterbefall eingezahlten Prämien abzustellen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 28.04.2010 seine Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen geändert.
Der Gerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem enterbte Söhne des Erblassers gegen die Erbin einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machten, den sie auf der Grundlage der ausgezahlten Versicherungsleistungen berechnen wollten. In zwei Rechtsstreiten hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf einerseits auf die ausgezahlte Versicherungssumme abgestellt, während das Kammergericht andererseits von der geringeren Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage ausgegangen war. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die bisherige Auffassung, die auf ein Urteil des Reichsgerichtes aus den 1930-iger Jahren zurückgeht, aufgegeben. Das Reichsgericht hatte den Anspruch allein auf die vom Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage abgestellt. Der BGH stellt nun auf den Wert der Lebensversicherung ab, die beim Erblasser in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien bestand.
In aller Regel sei dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalles kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch ein objektiv belegter, höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere, wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Versicherungsankäufer hätte verkaufen können. Dabei sei der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrages festzustellen. Die persönliche Lebenserwartung des Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren – wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – dürfe bei der Wertermittlung allerdings ebenfalls ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist.

Fazit:   Die genannten besonderen Fälle außer Acht gelassen, wird also zukünftig in aller Regel bei der Berechnung derartiger Pflichtteilsergänzungsansprüche weder auf die gezahlte Versicherungssumme noch auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen sein, sondern vielmehr auf den Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalles. So wird die Höhe zukünftig durchsetzbarer Pflichtteilsergänzungsansprüche in dieser Konstellation maßgeblich davon abhängen, wie lange der jeweilige Lebensversicherungsvertrag lief, insbesondere in welchem Umfang Leistungen des Versicherers an die Versicherungsgesellschaft bis zum Sterbefall erbracht wurden. Denn davon hängt letztendlich die in aller Regel maßgebliche Höhe des Rückkaufwertes ab.


RECHTS-LEXIKONPflichtteil
Werden nahe Angehörige wie Kinder, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers aufgrund eines Testaments oder anderer Verfügungen von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen und zwar in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die Erben in einer Geldsumme schulden. Pflichtteilergänzungsanspruch
Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, so mindert das natürlich auch den Nachlasswert und damit den Pflichtteil. Das Gesetz gewährt deshalb dem/den Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch, wenn der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen vorgenommen hat. Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den oder die Erben und unter Umständen auch gegen den/die Beschenkten. Auch die Übertragung einer Lebensversicherung ist im Falle des Todes eine Schenkung.

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