Deutscher Bundestag beschließt Erbschaftsteuerreform

Erbrecht

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2008 die geltende Gesetzgebung zur Erbschaftsteuer zu verändern, weil es eine Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass der Erbe einer Immobilie wegen der steuerlich vorteilhaften Bewertung eines Grundstückes günstiger besteuert wird, als der Erbe eines anderen Vermögenswertes, der keiner günstigen steuerlichen Bewertung unterliegt. Nach langwierigen Verhandlungen innerhalb der Regierungskoalition hat der Deutsche Bundestag am 27.11.2008 eine Erbschaftsteuerreform beschlossen, die – auf Antrag – auf Erbfälle seit dem 01.01.2007 zur Anwendung kommen soll. Eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf Erbfälle zwischen dem 01.01.2007 und 31.12.2008 schließt allerdings die Anwendung der erhöhten persönlichen Freibeträge aus. Der Bundesrat hat am 05.12.2008 diesem Gesetz aller Voraussicht nach zugestimmt, sodass das Gesetz zum 01.01.2009 in Kraft trat.

Die Erbschaftsteuerreform sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Immobilien werden zukünftig einer Verkehrswertbesteuerung unterzogen.
  • Demgegenüber werden die steuerlichen Freibeträge für Ehegatten auf 500.000 Euro für Kinder auf 400.000 Euro und für Enkelkinder auf 200.000 Euro erhöht. Demgegenüber wird Geschwistern lediglich ein Freibetrag i. H. v. 20.000 Euro zugebilligt. Für eingetragene Lebenspartner gilt ebenfalls ein Freibetrag i. H. v. 500.000 Euro.
  • Unabhängig von ihrem Wert kann eine so genannte Familienimmobilie an Ehegatten und Kinder steuerfrei vererbt werden, sofern es zehn Jahre nach dem steuerlichen Erwerb – dem Erbfall – von diesem Personenkreis genutzt wird. Für erbende Kinder ist insoweit eine Einschränkung für die Steuerfreiheit von Kindern geregelt, dass die Wohnfläche der geerbten Immobilien nicht mehr als 200 m² betragen darf. Auch gibt es für erbende Ehegatten hinsichtlich der genannten 10-Jahresfrist eine Härtefallregelung (z. B. Pflegebedürftigkeit). Daneben bestehen die oben genannten erhöhten Freibeträge, das heißt, dass zusätzlich zu einer nach vorgenannten Voraussetzungen steuerfreien Immobilie der volle erhöhte Freibetrag geltend gemacht werden kann.
  • Auf vererbte Betriebe entfällt die Erbschaftsteuer, wenn die Lohnsumme im Durchschnitt zehn Jahre gehalten wird und die Verwaltungsvermögensgrenze von 10 Prozent nicht überschritten wird. Bei einer Behaltensfrist von sieben Jahren und einer Beibehaltung der Lohnsumme von insgesamt rund 93 Prozent werden 85 Prozent des Betriebsvermögens verschont, wenn das Verwaltungsvermögen 50 Prozent nicht übersteigt. Zur Erläuterung sei hervorgehoben, dass es sich bei dem so genannten Verwaltungsvermögen um Vermögen handelt, was nicht zwingend für den Betrieb benötigt wird, wie z. B. Beteiligungen. Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern sind von der vorgenannten Lohnsummenregelung befreit.

Fazit:   Trotz der höheren steuerlichen Bewertung von vererbten Immobilien führen die deutlich erhöhten steuerlichen Freibeträge insbesondere im Personenkreis der Ehegatten, Kinder, Enkel und eingetragenen Lebenspartner in den allermeisten Fällen zu deutlich günstigeren steuerlichen Ergebnissen, als die bisherige erbschaftsteuerliche Regelung. Demgegenüber wird der geringe steuerliche Freibetrag für Geschwister und entferntere Abkömmlinge nach wie vor kritisch kommentiert und verbreitet als unfair empfunden.

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