Wer als Verbraucher sein neues Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an seinem Bestandsgebäude beauftragt – aber alles aus einer Hand – kann seit der Änderung des gesetzlichen Werkvertragsrechtes mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in den „Schutzbereich“ des Verbraucherbauvertrages (§ 650 i BGB) kommen.
1. Sie haben kürzlich den Fachanwaltstitel für Bau- und Architektenrecht verliehen bekommen. Was verbinden Sie mit dem Erwerb des Fachanwaltstitels für sich selbst?
Der Fachanwaltstitel zeigt auch nach außen durch die Verknüpfung von Theorieeinheiten und erforderlicher Praxiserfahrung die Spezialisierung und gewonnene Berufserfahrung eines Anwalts. Er hat mir zudem geholfen, Kontakte zu ...
Ein Beispielsfall: Der Handwerker oder Unternehmer, der Innenputzarbeiten erbringen soll, kommt auf die Baustelle und stellt fest, dass die Innenwanddämmung in dem denkmalgeschützten Altbau falsch angebracht ist. Die Dämmplatten sind nicht „auf Stoß“ befestigt worden, sondern weisen Fugen mit bis zu 4 cm Breite auf. Der Bauherr meint außerdem, dass er das Angebot des Handwerkers zwar angenommen ...
Wind, Wetter, Wasser und die regelmäßige Beanspruchung setzen Beton mit der Zeit zu, sodass Rissbildungen fast unvermeidlich sind. Wird dann auch noch die Stahlbewehrung angegriffen, wird es meist teuer mit der Sanierung.
Unternehmer aufgepasst! Bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsverträgen muss der Kunde nach Widerruf schon erbrachter Dienstleistungen nicht bezahlen (EuGH, Urteil vom 17.05.2023, Az.: C-97/22).
Hintergrund des Rechtsstreits
Im Oktober 2020 hatte der Verbraucher ein Unternehmen außerhalb der Geschäftsräume mündlich mit der ...
Der Abnahme einer Werk- bzw. Bauleistung kommt im Bauvertragsrecht erhebliche Bedeutung zu, da an ihr vielseitige rechtliche Konsequenzen hängen. Sowohl Besteller als auch Unternehmer sollten daher schon im eigenen Interesse großen Wert an eine ordnungsgemäße Werk-/Bauabnahme legen.
Auch wenn es das Thema Materialpreiserhöhungen als einen Streitpunkt zwischen den Partnern eines Bau- bzw. Werkvertrages seit eh und je gibt, hat sich die Brisanz in Folge der COVID-19-Pandemie und damit einhergehender Betriebsschließungen sowie Rohstoffknappheit noch einmal verschärft.
Ob es in Auftrag gegebene Reparaturarbeiten, die Anfertigung maßgeschneiderter Sachen oder größere Bauprojekte sind, nicht selten kommt es schon während der Ausführungsphase eines Werkvertrags zu Ungereimtheiten zwischen Unternehmer und Besteller. Das kann unterschiedlichste Ursachen haben und mündet im „Extrem“-Fall in den Überlegungen einer Partei, das Vertragsverhältnis einseitig auflösen zu ...
… oder auch Schwarzgeldabrede. So wird eine Vereinbarung zwischen Werkunternehmer und Besteller bezeichnet, die darauf abzielt, auf eine Rechnung zu verzichten und die ausgeführten Arbeiten des Unternehmers in bar, unter Hinterziehung der Einkommens-/Umsatzsteuer zu vergüten. Die zivilrechtlichen Folgen können für beide Vertragsparteien unangenehm sein.
Gar nicht selten kommt es vor, dass bei einem Bau-/Werkvertrag eine Vergütungsvereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht vereinbart ist. Es stellt sich dann die Frage, ob, und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Auftragnehmer nach mangelfrei erbrachter Leistung ein Werklohn zusteht.