Die Schlussabrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages, in der eine gewerkeweise Aufstellung mit gerundeten Prozentangaben ohne Angabe der insgesamt für jedes Gewerk zu erbringenden Leistungen erfolgt, ermöglicht keine Prüfung, ob der angegebene Prozentsatz dem tatsächlich erbrachten Leistungsteil entspricht (OLG Dresden, Urt. v. 11.11.1999, Az.: 19 U 309/99).
Baurecht und Architektenrecht
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