Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Werkunternehmer vor allem in der Baubranche hat die Bundesregierung zwischenzeitlich einen neuen Anlauf unternommen, nachdem das am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen sein Ziel offensichtlich verfehlt hat. Nunmehr soll die Zahlungsmoral durch ein ganzes Bündel von weiteren gesetzlichen Maßnahmen gestärkt werden, und zwar in Form des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG). Im Einzelnen ist Folgendes neu geregelt worden:
1. Recht auf Abschlagszahlungen, § 632 a BGB
Durch die Neufassung soll das Recht des Werkunternehmers, Abschlagszahlungen verlangen zu können, erleichtert werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann dieses nicht mehr verweigert werden.
2. Durchgriffsfälligkeit, § 641 BGB
Die ursprünglich in § 641 a BGB geregelte Fertigstellungsbescheinigung ist wegen Irrelevanz weggefallen. § 641 BGB in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung regelt nun, dass eine Forderung des Werkunternehmers auch dann fällig wird, wenn der Besteller seinerseits diese Leistung bereits von einem Dritten abgenommen erhalten hat bzw. sie im dortigen Rechtsverhältnis als abgenommen gilt. Damit wird beispielsweise die Stellung des Nachunternehmers gegenüber einem Generalunternehmer gestärkt.
3. Druckzuschlag, § 641 Abs. 3 BGB
Bislang stand dem Auftraggeber nach der Abnahme bei Vorliegen eines Mangels ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des dreifachen Betrages der Mängelbeseitigungskosten zu. Die Neufassung knüpft nur noch an die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs an. Damit gilt diese Vorschrift für alle Fälle eines Leistungsverweigerungsrechts wegen Mängeln. Der Druckzuschlag wurde auf den zweifachen Betrag „gesenkt“.
4. Kündigung des Auftraggebers, § 649 BGB
Für den Fall einer ordentlichen Kündigung eines Werkvertrages ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Nunmehr ist hierzu eine sog. Vermutung in das Gesetz aufgenommen worden. Danach wird angenommen, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen. Diese Vermutung kann jedoch durch den Auftraggeber widerlegt werden.
5. Bauhandwerkersicherung, § 648 a BGB
Bislang konnte ein Unternehmer für den Fall, dass der Auftraggeber die Sicherheit nicht beibrachte, seine noch nicht erbrachte Leistung verweigern und nach Vertragsbeendigung über §§ 643, 645 Abs. 1 BGB abrechnen. Durch die Neuregelung wird der Anspruch auf Sicherheitsleistung einklagbar. Der Unternehmer hat danach die Wahl, ob er bei Nichterfüllung am Vertrag festhält, d. h. die Sicherheitsleistung einklagt, oder aber nach Fristsetzung die Arbeiten einstellt und den Vertrag gegebenenfalls kündigt. Im letzteren Fall steht dem Auftragnehmer nunmehr ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen zu. Zur Erleichterung des Nachweises wird (ebenfalls widerlegbar) vermutet, dass dem Auftragnehmer mind. 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen.
6. Neues Bauforderungssicherungsgesetz
Dieses Gesetz hat eine deutliche Ausweitung erfahren. Danach liegt ein so genanntes Baugeld bereits dann vor, wenn der Baugeldempfänger Zahlungen von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baus oder Umbaus stehende Leistung erhalten hat, die einem Dritten, z. B. einem Nachunternehmer, versprochen wurden.
Im Ergebnis wird damit jede Abschlagszahlung, die ein General- oder Hauptunternehmer seinerseits von seinem Auftraggeber erhält, künftig zum Baugeld und muss für die Bezahlung der beauftragten Nachunternehmer verwendet werden. Für den Fall eines zweckwidrigen Einsatzes müssen Verantwortungsträger des Generalunternehmers/Hauptunternehmers mit einer persönlichen Inanspruchnahme rechnen.