In Zeiten konjunkturbedingter Bauflaute und anhaltenden Preisverfalls spielt ein möglichst erfolgreiches „Nachtragsmanagement“ für Bauunternehmen eine immer größere Rolle. Immer häufiger werden derzeit Angebote unterhalb der eigenen Kostenkalkulation gemacht, um den Zuschlag zu erhalten. Spekuliert wird dabei auf ein möglichst erfolgreiches Durchsetzen von sog. Nachträgen während der Ausführung, um so letztlich doch noch zu einem halbwegs akzeptablen Preis zu kommen. Dieses Vorgehen wird nunmehr durch eine kürzlich ergangene Entscheidung des BGH erschwert (Az.: X ZR 166/04).
Danach kann der Auftragnehmer einen bestätigten Nachtrag dann nicht vergütet verlangen, wenn er die diesem zugrunde liegende Leistung bereits aufgrund des geschlossenen Werkvertrages schuldete. Im zur Entscheidung anstehenden Fall beanspruchte der klagende Bauunternehmer die Vergütung einer Leistung auf der Grundlage einer Nachtragsbestätigung, bei der es sich jedoch tatsächlich um eine Mängelbeseitigungsleistung handelte. Diese Rechtsprechung des BGH kann ohne weiteres auch auf die Fälle angewandt werden, bei denen ein Unternehmer durch geschicktes Verhandeln oder dem Drohen mit einer Arbeitseinstellung eine Nachtragsbestätigung für eine Leistung erreicht, die tatsächlich bereits Bestandteil seines vertraglich geschuldeten Leistungsumfanges war. Etwas anderes gilt nach dieser Entscheidung nur dann, wenn die Nachtragsvereinbarung ein selbständiges Anerkenntnis im Sinne von § 781 BGB (Schuldanerkenntnis) darstellt – was im Einzelfall zu prüfen sein wird – oder aber sich die Vertragsparteien in Ansehung des Streits über die Nachtragsfähigkeit dieser Leistung ausdrücklich hierüber verglichen haben. Da dies in der Praxis eher die Ausnahme sein dürfte, stellt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis eine „Abrüstungsmaßnahme im großen Nachtragskrieg“ dar, wie der Richter am BGH a. D. Prof. Dr. Quack in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung (veröffentlicht in BauR 2005, 1317, 1320) zutreffend ausführt. Zu dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Problem ist ergänzend anzumerken, dass der Unternehmer seinerseits ein Tätigwerden im Rahmen einer Mängelbeseitigungsaufforderung dann zusätzlich vergütet beanspruchen kann, wenn es sich tatsächlich um keinen Mangel handelte und er zuvor gegenüber dem Auftraggeber hinreichend deutlich gemacht hat, dass in diesem Fall eine angemessene Vergütung verlangt wird; vgl. OLG Celle BauR 2003, 265