Nachdem wir bereits im Newsletter vom 06.09.2005 (37/04) darüber berichtet hatten, liegt nunmehr auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum sog. Autobahn-Fall vor.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte die Landeshauptstadt Dresden dem Grunde nach verurteilt, an die von uns vertretene Klägerin Schadenersatz dafür zu zahlen, dass diese Aufwendungen auf ein Bauvorhaben tätigte, das wegen der Planungen und Baumaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland für eine Zubringerstraße zur BAB 17 (Dresden-Prag) scheiterte. Das Oberlandesgericht sah Aufwendungen für ersatzpflichtig an, die die Klägerin bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre in dem Planungsgebiet am 20.02.1996 veranlasst hatte und ließ die Revision zum BGH nicht zu. Gegen die Nichtzulassung legte die Landeshauptstadt Dresden Beschwerde zum BGH mit dem Erfolg ein, dass die Revision zugelassen wurde. In der Revision selbst beantragte die Landeshauptstadt Dresden die Aufhebung der Entscheidung des OLG Dresden und die Abweisung der Klage. Wir legten für die Klägerin Anschlussrevision mit dem Antrag ein, ihr Schadenersatz auch für sämtliche in erster Instanz eingeklagte Aufwendungen zuzusprechen. Mit Urteil vom 03.03.2005 wies der BGH die Revision der Landeshauptstadt Dresden zurück und gab der Anschlussrevision der Klägerin weitgehend statt und verschärfte damit sogar noch den Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt. Er verurteilte die Landeshauptstadt Dresden zum Ersatz weiterer Aufwendungen über das OLG-Urteil hinaus. Er stellte fest, dass die betreffenden Mitarbeiter der Landeshauptstadt Dresden ihre Amtspflicht dadurch verletzten, dass sie die Klägerin über die Planbetroffenheit der Baugrundstücke nicht bereits zu jenem Zeitpunkt aufklärten, als sie durch das Autobahnamt Sachsen mit Schreiben vom 02.02.1995 zur Stellungnahme zu solchen Straßenplanungen aufgefordert wurde, die erkennbar die klägerischen Grundstücke betrafen. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich ihre Ansprüche mit über 600.000 EUR beziffert.