Um die Fachkräfteeinwanderung zu erleichtern sind am 1. März 2020 Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten.
Unternehmen können nunmehr, mit anwaltlicher Hilfe, ausländische Fachkräfte unter guten Erfolgsaussichten anwerben. Ein einheitlicher Fachkräftebegriff wurde geschaffen, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst. Gleichzeitig wird auf die Vorrangprüfung verzichtet, in welcher zuvor stetig geprüft wurde, ob vorrangig zu beschäftigende deutsche Arbeitnehmer oder Unionsbürger existieren.
Für die Fachkrafteinwanderung ist anfänglich zu überprüfen, welcher Aufenthaltstitel angestrebt wird. Je nach Zielen und Voraussetzungen, die das Unternehmen und der Facharbeiter mitbringen, können Titel von 90 Tagen Aufenthalt bis zeitlich unbegrenzten Aufenthalt erwirkt werden. Entscheidend ist außerdem, ob die ausländische Qualifikation anerkannt wird oder es weiterer Bildung bedarf. Auch kann es darauf ankommen, ob und zu welchem Zeitpunkt Sprachnachweise zu führen sind.
Die Arbeitsmigration ist für die deutsche Wirtschaft essenziell, um zukünftig aufzutreiben. Sie ist durchaus an einige Voraussetzungen gebunden, aber lohnt sich langfristig für alle Beteiligten.