Was tun, wenn der Arbeitgeber insolvent wird?

Arbeitsrecht

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so stellt dies auch für die Arbeitnehmer einen tiefgreifenden Einschnitt dar. Wenn der Arbeitgeber überschuldet ist und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ist häufig der letzte Ausweg der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht bestimmt dann einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der zunächst prüft, ob tatsachlich Insolvenzreife vorliegt. Ist dies der Fall und ist auch noch ausreichend Insolvenzmasse vorhanden, um das Insolvenzverfahren selbst zu finanzieren, so wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht setzt dann einen endgültigen Insolvenzverwalter ein. Dieser hat zu entscheiden, ob das Unternehmen endgültig stillgelegt oder – im Rahmen einer sanierenden Insolvenz – weitergeführt werden soll.
Er informiert alle Gläubiger über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und fordert sie auf, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Sichtung der Insolvenzmasse werden die Gläubiger aus dieser quotal befriedigt. Bevor es allerdings zu einer Ausschüttung kommt, können Jahre vergehen.

Gemäß § 183 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate. Das Insolvenzausfallgeld ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Dabei ist unbedingt die zweimonatige Ausschlussfrist zu beachten: Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht werden, da ansonsten der Anspruch verfällt.

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter, das Unternehmen stillzulegen, so wird er auch die Arbeitsverträge kündigen. Der Insolvenzverwalter hat ein Sonderkündigungsrecht, er kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen, es sei denn, dass eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, die Arbeitnehmer von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, viele tun dies allerdings nicht. Deswegen ist es für die eigene Interessenwahrung wichtig, sich bei drohender Insolvenzgefahr selbst auf dem Laufenden zu halten.

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