Vergütungspflichtige Arbeitszeit: Fahrtzeiten

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 18.03.2020, Az. 5 AZR 36/19, das eine betriebliche Regelung zur Pauschalierung von Fahrtzeiten unwirksam ist und stellt klar, dass die Vergütungspflicht von Fahrtzeiten durch Betriebsvereinbarungen nicht eingeschränkt werden kann.

Der Kläger (Arbeitnehmer) ist als Kundendiensttechniker im Außendienst für ein Unternehmen tätig, bei welchem die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Im Weiteren gilt bei der Beklagten (Arbeitgeber) eine Betriebsvereinbarung, welche in § 8 zu An- und Abfahrtzeiten regelt: "Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden zählen nicht zur Arbeitszeit, wenn sie 20 Minuten nicht übersteigen. Sobald die An- oder Abreise länger als 20 Minuten dauert, zählt die 20 Minuten übersteigende Reisezeit zur Arbeitszeit. Insoweit sind für den Kundendiensttechniker jeweils 20 Minuten Fahrzeit für An- und Abreise zumutbar." Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die Vergütung bzw. Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto von bislang aufgrund der bestehenden Betriebsvereinbarung vergüteten Fahrtzeiten.

Das Bundesarbeitsgericht teilte im Leitsatz Folgendes mit:
Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.

Fazit:   Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Ist das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden aufzusuchen, gehört dazu zwingend auch die Anreise. Nicht nur die Fahrten zwischen den Kunden, auch die zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und sind insgesamt die Dienstleistung i. S. d. §§ 611, 611a BGB und als solche vergütungspflichtig.

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