Urlaubsgewährung 2021 – Was ist zu beachten?

Arbeitsrecht

Alle Jahre wieder stellen sich Fragen zur Urlaubsgewährung. Deshalb hier ein Überblick über Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Normalerweise, und dies ist auch vernünftig, teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber rechtzeitig seine Urlaubswünsche für das Jahr mit. Diese Wünsche hat der Arbeitgeber im Regelfall zu berücksichtigen. Abweichungen von den Vorstellungen des Arbeitnehmers sind nur möglich, soweit diesen Wünschen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Nur in solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Urlaub versagen. Der Arbeitgeber könnte den Urlaub auch ohne Aufforderung durch den Arbeitnehmer festlegen. Dies ist aber der Ausnahmefall.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub festzulegen, besteht nicht. Verlangt der Arbeitnehmer den Urlaub nicht, so kann der Urlaubsanspruch nicht automatisch durch bloßen Zeitablauf verfallen. Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer ausdrücklich auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen und das zu einer Zeit, in welcher der Urlaub auch tatsächlich noch genommen werden kann; der Arbeitnehmer muss sodann aus freien Stücken auf die Urlaubsnahme verzichten. Das bedeutet für die Arbeitgeberseite, dass zukünftig eigener, aktiver Aufwand betrieben werden muss, um die Arbeitnehmer auf Urlaubsnahme und Urlaubsverfall hinzuweisen.

Urlaub muss im Kalenderjahr genommen werden. Nicht genommener Urlaub verfällt mit Ablauf des Jahres und darf nur in Ausnahmefällen in das Folgejahr übertragen werden, längstens bis zum 31.03. des Folgejahres.

Kommt der Arbeitgeber einem berechtigten Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers nicht nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (z. B. Stornokosten für Urlaubsreise).

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren.

Dem Arbeitnehmer wiederum steht ein Ablehnungsrecht zu, wenn persönliche Gründe vorliegen, welche ihn berechtigen, den Urlaub nicht zu dem vom Arbeitgeber angedachten oder festgelegten  Zeitpunkt anzutreten.

Der Arbeitnehmer ist in keinem Fall zur Selbstbeurlaubung berechtigt. Dies kann unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hiervon ist daher dringendst abzuraten. Vielmehr müsste ein solcher Anspruch dann gerichtlich durchgesetzt werden, notfalls mittels einer einstweiligen Verfügung.

Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, so werden die Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet, soweit der Arbeitnehmer ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegt.

Der volle Jahresurlaubsanspruch wird, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Quotelung nach Monaten vorgesehen ist, erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern keine Quotelung nach Monaten greift und der Mindesturlaub nicht tangiert ist.

Der Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Werktage (Montag bis Samstag). Dies entspricht bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstagen.

Es besteht keine Verpflichtung, im Urlaub erreichbar zu sein oder E-Mails zu checken. Andererseits dient der Urlaub der Erholung und der Arbeitnehmer darf daher im Regelfall nicht während des Urlaubes arbeiten.  Davon ausgenommen sind Gefälligkeitsarbeiten und genehmigte Nebenbeschäftigungen.

Nicht genommener Urlaub muss nicht ausgezahlt werden. Ausnahme: Der Urlaub konnte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden.

Bei Abgeltung von Urlaub im Zusammenhang mit Kurzarbeit wurde jüngst entschieden, dass „Kurzarbeit Null“ Einfluss auf den abzugeltenden Urlaubsanspruch hat. Die Klägerin war der Auffassung, weil Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolge, sondern im Interesse des Arbeitgebers stehe, sie keine Auswirkung auf die Höhe der Urlaubsabgeltung haben könne. Kurzarbeit sei keine Freizeit und weil der Arbeitgeber die Kurzarbeit vorzeitig beenden kann, sei die Zeit während der Kurzarbeit nicht uneingeschränkt planbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin wies das Arbeitsgericht Essen die Klage mit der Begründung ab, dass Urlaub die Erholung von der Arbeit bezweckt, was wiederum die Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraussetzt. Während „Kurzarbeit Null“ ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, sodass der Urlaubsanspruch um die „Kurzarbeit Null“-Monate zu kürzen ist. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass „Kurzarbeit Null“ auch im Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes steht und er sich währenddessen durchaus ausruhen kann.

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