In erster Instanz obsiegte noch die fristlos gekündigte Arbeitnehmerin. Das Berufungsgericht kassierte sodann das Urteil ein und urteilte wie oben dargestellt, da es einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund in den Äußerungen der Arbeitnehmerin sah. Insbesondere die grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen stelle je nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen dar. Ein solcher Fall liege insbesondere dann vor, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer den strafrechtlichen Tatbestand der üblen Nachrede erfülle. Dennoch kommt es im Arbeitsrecht nicht zwingend auf die strafrechtliche Bewertung einer Handlung an, sondern vielmehr darauf, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach der Tathandlung noch zuzumuten sei. Hierbei ist jedoch immer zu unterscheiden, ob es sich bei der Äußerung um Schmähkritik, üble Nachrede oder berechtigte und erlaubte Meinungsäußerung handelt, was im Zweifelsfalle wenig trennscharf ist und regelmäßig zu Rechtstreitigkeiten führt.
Arbeitsrecht
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