Shoppen ohne Grenzen? - Arbeits- und Ladenöffnungszeiten in Sachsen

Arbeitsrecht

Nach zähem Hin und Her zwischen Gewerbetreibenden und Gewerkschaften hat sich der Freistaat Sachsen entschieden: Nach dem Sächsischen Gesetz über die Ladenöffnungszeiten kann nunmehr von 6 bis 22 Uhr ge- und verkauft werden.

Für die Beschäftigten im Einzelhandel, in den Bäckereien und Friseursalons, die häufig in den großen Einkaufspassagen tätig sind, hat das neue Ladenöffnungsgesetz jedoch nicht nur Positives zu bieten:
Um werktags Öffnungszeiten von in der Regel 8 bis nunmehr 22 Uhr abdecken zu können, ist die Beschäftigung in Schichten unumgänglich. Aber: muss ich eigentlich bis 22 Uhr arbeiten, wenn mein Arbeitgeber dies anordnet?

§ 3 ArbZG bestimmt, dass die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten darf. Die Verteilung und die Lage der Arbeitszeit richtet sich danach, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber arbeitsvertraglich miteinander vereinbart haben: Wurden hierzu keine ausdrücklichen Absprachen getroffen, so gilt das, was betriebsüblich ist.
Im Rahmen der arbeitsvertraglich festgelegten oder betriebsüblichen Arbeitszeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich einseitig die wöchentliche Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilen und den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen festlegen.

Die Ausweitung der Ladenöffnungszeiten hat jedoch auch einen anderen Effekt: Um die gesamte Geschäftsöffnungszeit personell abdecken zu können, wird die Einführung von Schichtarbeit nicht allein ausreichen – Neueinstellungen werden erforderlich werden. Da sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht absehen lässt, ob sich die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten überhaupt wirtschaftlich rentiert, wird sich auf Arbeitgeberseite eher der Abschluss befristeter Arbeitsverträge empfehlen.

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