Grundsätzlich ist das Kündigungsschutzgesetz erst dann anwendbar, wenn eine Probezeit von sechs Monaten verstrichen ist. Wird das Arbeitsverhältnis während dieser Wartezeit gekündigt, so wird in der Regel nur geprüft, ob diese Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten hat, eine Prüfung der Kündigungsgründe erfolgt nicht.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Kündigung gegen die Vorschriften des ...