Arbeitsrecht

Hinweise und Rechtsprechungen

Führt eine selbständige Betriebsärztin im Betrieb eine Grippeschutzimpfung als Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge durch, haftet der Arbeitgeber nicht für einen möglichen Impfschaden. Der Behandlungsvertrag kommt zwischen Arzt und Arbeitnehmer zustande.

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Das Thema sexuelle Belästigung nimmt derzeit in der Öffentlichkeit einen breiten Raum ein. Sexuelle Übergriffe sind kein Kavaliersdelikt und können auch nach langjähriger Beschäftigung eine fristlose Kündigung im Arbeitsverhältnis rechtfertigen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich die Belästigung gegen eine Frau oder gegen einen Mann richtet.

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Seit dem 6. Januar 2018 können Angestellte aufgrund des erlassenen und am 06.07.2017 in Kraft getretenen Entgelttransparenzgesetzes erfahren, welche Gehälter die mit ihnen vergleichbaren Kollegen und Kolleginnen erhalten. 

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Grundsätzlich hält man längere Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis für eine Wohltat an den Arbeitnehmer. Dieser Gedanke spiegelt sich auch in der gesetzlichen Staffelregelung des § 622 II BGB wieder, welcher die Verlängerung von Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abstuft.

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Anlässlich von Schulferien und zum Jahresende stellen sich immer wieder Fragen zum Urlaub.
Urlaubswünsche müssen bisweilen schon im November des Vorjahres beim Arbeitgeber angemeldet werden. Auch kann am Ende des Jahres noch Urlaub offen sein. Hierzu folgende Tipps:

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Immer wieder wird von Mandanten nachgefragt, ob sie einer Einladung zum Personalgespräch während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit Folge zu leisten haben.

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Arbeitgeber haben ein Interesse daran, die Computeraktivitäten ihrer Mitarbeiter zu überwachen, wird der Computer doch allzu gerne vom Arbeitnehmer in der Arbeitszeit hin und wieder privat genutzt. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27. Juli 2017, Az.: 2 AZR 681/16) musste sich jetzt mit sog. Keyloggern auseinandersetzen. Diese können jeden Tastenanschlag auf einer Computertastatur und ...

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Es wird allgemein irrig davon ausgegangen, dass außerdienstliches Verhalten nicht für eine Kündigung herangezogen werden kann. Dies trifft in der Regel zwar zu. In Ausnahmefällen kann aber auch das Verhalten in der Freizeit eine Kündigung rechtfertigen, wenn Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.

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Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich in seinem Urteil vom 07.02.2017 (Az.: 12 Sa 745/16) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Änderung des beruflichen Status von „angestellter Mitarbeiter“ hin zu „Freiberufler“ während der Dauer der Kündigungsfrist als Grund für eine außerordentliche Kündigung genügen kann.

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Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat neben anderen Gerichten bestätigt, dass der Arbeitgeber pauschal 40 Euro Schadenersatz leisten muss, wenn ein Arbeitnehmer seinen Lohn bzw. sein Gehalt mit Verspätung erhält.
Die entsprechende Regelung des § 288 V BGB greife auch im Arbeitsrecht bei verspäteten Lohn-und Gehaltszahlungen.

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