Auch die Privatsphäre eines Arbeitnehmers ist nicht gänzlich geschützt. Grundsätzlich kann das Verhalten eines Arbeitnehmers außerhalb der Arbeit nicht für eine Kündigung herangezogen werden. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt.
Ein Arbeitnehmer, der schon viele Jahre für das Unternehmen als Straßenbahnfahrer gearbeitet hatte, postete auf der Facebook-Seite der rechtsextremistischen Partei ...