Die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund war bisher befristet bis zum 31.12.2000 im BeschFG geregelt. Die Nachfolgeregelung findet sich nun im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Gemäß § 14 I ist die Befristung eines Arbeitsvertrages, wie auch in der Vergangenheit, zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund ...