Schwester, Handy bitte!

Arbeitsrecht

Einem Chefarzt war fristlos gekündigt worden, da er es sich zur Angewohnheit gemacht hatte, sowohl sein Diensthandy als auch sein privates Handy mit in den OP zu nehmen und sowohl Anrufe auf dem einen als auch auf dem anderen entgegenzunehmen. Dabei wies er entweder die OP-Schwestern oder den Anästhesisten im Falle eines Klingelns an, ihm das Telefon zu reichen und zwar in vereinzelten Fällen bei offenem Operationsfeld.

Auf Beschwerden der Mitarbeiter in der OP-Abteilung, die dieses Procedere als „extrem störend für den OP-Ablauf“ empfanden, wurde dem Arzt durch die Klinikleitung fristlos gekündigt.

Gegen diese Kündigung wehrte sich der Arzt, der Fall wurde letztendlich vom Bundesarbeitsgericht entschieden. Das oberste Bundesgericht führte hierzu aus, dass er zwar als Chefarzt grundsätzlich in fachlicher Hinsicht weisungsfrei sei, dass es aber auch zu seinen Aufgaben gehört, ungestörte Rahmenbedingungen bei einer Operation zu gewährleisten, dabei handele es sich um eine selbstverständliche Arbeitspflicht eines Chefarztes.
Er sei auch gegenüber dem OP-Personal weisungsbefugt, dies betreffe aber nur Weisungen fachlicher Natur und eben nicht die Annahme privater Anrufe während einer laufenden OP.

Gleichwohl entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die ausgesprochene Kündigung rechtswidrig war, da es der Arbeitgeber auch gestattet hatte, dass der Arzt sein Diensthandy mit in den Operationssaal genommen und dort auch dienstliche Anrufe angenommen hatte. Deswegen hätte der Arbeitgeber ohne eine vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis nicht wegen privater Gespräche fristlos kündigen dürfen.

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