In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber weiterhin umstritten, ob diese Regelung auch im Arbeitsrecht anwendbar ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das LAG Köln daher die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.
Fazit: Ein Arbeitnehmer möge sich gut überlegen, ob er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis diese Pauschale bei verspäteter Zahlung des Arbeitgebers einfordert. Dies wird sich sicherlich nicht positiv auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Dennoch ist diese Rechtsprechung zu begrüßen, gibt es doch allzu häufig Arbeitgeber, die es mit ihrer Zahlungsmoral nicht so genau nehmen. Deshalb bleibt zu hoffen, dass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25.11.2016 (Az.: 12 SA 524/16) bestätigt.