QIMONDA - Welche Zahlungen stehen Arbeitnehmern zu?

Arbeitsrecht

Die Infineontochter hat nach langem Kampf die Waffen gestreckt: Zum 01.04.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter und der Betriebsrat haben einen Interessenausgleich und einen Sozialplan miteinander vereinbart, um die wirtschaftlichen Folgen der Betriebseinstellung zu mildern. Danach ist vereinbart, allen Arbeitnehmern den Wechsel in die Transfergesellschaft PTG anzubieten. Einhergeht damit die endgültige und einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit QIMONDA. Der neue Vertrag mit der PTG ist allerdings auch nur befristet, und zwar – je nach Kündigungsdauer – bis zum 15.06.2009 oder bis zum 15.07.2009. Nach Ablauf der jeweiligen Befristung ist auch dieses Vertragsverhältnis beendet.

Angekündigt wurde bereits, dass die Wirksamkeit dieser Verträge jedoch unter der Bedingung steht, dass sich mindestens 90 % der Belegschaft für den Wechsel in die Transfergesellschaft entscheidet und dass der geplante Antrag auf Zahlung von Transfer-Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit bewilligt wird. Transfer-Kurzarbeitergeld wird in Höhe von 60 % und wenn Kinder da sind, in Höhe von 67 % der Nettoentgeltdifferenz gezahlt. Diese Nettoentgeltdifferenz ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Bei dem Soll-Entgelt handelt es sich um das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall unvermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Das Ist-Entgelt ist dasjenige Entgelt, das der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat.
Hier hat sich QIMONDA verpflichtet, das Transfer-Kurzarbeitergeld jeweils um 10 % aufzustocken.

Weiterhin wurde im Insolvenz-Sozialplan geregelt, dass auch eine Abfindung gezahlt werden soll und zwar gleichgültig, ob die Arbeitnehmer in die Transfer-Gesellschaft wechseln oder ob eine Kündigung erklärt wird. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass diese Abfindung gem. § 123 InsO (Insolvenzordnung) 2,5 Monatsgehälter nicht überschreiten darf.

Sofern sich die Arbeitnehmer nicht für einen Wechsel in die Transfergesellschaft entscheiden, müssen durch den Insolvenzverwalter Kündigungen ausgesprochen werden. Gemäß § 113 InsO steht dem Insolvenzverwalter hierfür ein Sonderkündigungsrecht zu, er kann also, unabhängig von den tatsächlichen gesetzlichen Kündigungsfristen, innerhalb einer Frist von drei Monaten kündigen. Es sollen nur noch ein Kernteam und ein so genanntes „ramp down team“ verbleiben. Das Kernteam wird zur Sicherung und Instandhaltung der vorhandenen Betriebsanlagen benötigt. Die Arbeitnehmer im „ramp down team“ werden für das Herunterfahren der Produktionsanlagen und der entsprechenden Betriebssysteme gebraucht.

Der Insolvenzverwalter wird vermutlich nach Ausspruch der Kündigungen die Arbeitnehmer freistellen. Lohnzahlungen werden voraussichtlich nicht mehr erfolgen, sodass die Beschäftigten gem. § 143 Abs. 3 SGB III Arbeitslosengeld zu beantragen haben. Da das Arbeitslosengeld nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der vorangegangenen 12 Monate berechnet wird, kann dies u. U. höher sein als das angekündigte Transfer-Kurzarbeitergeld. In Höhe der Zahlungen der Agentur für Arbeit geht das Forderungsrecht gegen QIMONDA auf die Agentur für Arbeit über.

Es besteht die Möglichkeit, gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Dresden einzugehen hat.
Schlussendlich sind alle Forderungen, die dem Arbeitnehmer gegen QIMONDA zustehen, beim Insolvenzverwalter anzumelden.

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