Mobbing – Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer schützen

Arbeitsrecht

Mobbing beschäftigt die Arbeitgerichte in den letzten Jahren zunehmend. Galten früher gemobbte Arbeitnehmer oft als labil oder sonderbar, hat sich inzwischen die Erkenntnis durchgesetzt, dass Mobbing in allen Bereichen anzutreffen und kein Einzelfall ist. Gemeinhin wird unter Mobbing das systematische Herabwürdigen am Arbeitsplatz durch Kollegen, Vorgesetzte oder Untergebene verstanden. Mobbing kann Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche auslösen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unter Umständen auch vor intensivem Mobbing schützen.

Das Bundesarbeitgericht (BAG) hat jetzt einem Oberarzt Schmerzensgeld zugesprochen (Az.: 8 AZR 593/06, Urteil vom 25.10.2007). Der Oberarzt leitete für etwa ein Jahr kommissarisch eine neurochirurgische Abteilung, seine Bewerbung als Chefarzt aber war erfolglos. Die Stelle wurde mit einem externen Bewerber besetzt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Hamm) würdigte der neue Chefarzt den Oberarzt mehrfach fachlich und menschlich herab, und diese „mobbingtypischen Verhaltensweisen“ führten zu einer andauernden psychischen Erkrankung. Schlichtungsversuche scheiterten, weil der Chefarzt hierzu nicht bereit war. Anders als das Landesarbeitgericht, das einen Schmerzensgeldanspruch verneinte, sprach das Bundesarbeitgericht dem Oberarzt eine Entschädigung zu. Der Chefarzt habe die Krankheit seines Untergebenen „schuldhaft herbeigeführt“; hierfür müsse das Krankenhaus die Verantwortung tragen. Gegebenenfalls kämen auch unmittelbare Ansprüche an den Arbeitgeber in Betracht, wenn dieser seine Pflicht verletze, Arbeitnehmer „vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen“. Allerdings könne der Arbeitnehmer in der Regel nicht verlangen, dass ein mobbender Chef entlassen wird.
Auch eine andere Stelle mit einem anderen Vorgesetzten müsse der Arbeitgeber nur anbieten, wenn eine solche Stelle frei sei, urteilte das BAG.
Das Bundesarbeitgericht hat den Fall zur Entscheidung über die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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