Kurzarbeit

Arbeitsrecht

Immer mehr Unternehmen kündigen Kurzarbeit an, um den Auswirkungen einer Wirtschaftskrise begegnen zu können, zuletzt kam die Hiobsbotschaft von der Unternehmensgruppe Schaeffler, die sich im Kampf David gegen Goliath offensichtlich doch übernommen hat.

Was aber ist das, Kurzarbeit? Kurzarbeit ist eine Möglichkeit für Unternehmen, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden: Die dort beschäftigten Arbeitnehmer arbeiten über einen bestimmten Zeitraum hinweg weniger oder überhaupt nicht. Die hierdurch für die Arbeitnehmer entstehenden Lohneinbußen werden durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Diese zahlt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das sogenannte Kurzarbeitergeld (KUG).

Gem. § 169 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber geht von einem erheblichen Arbeitsausfall aus, wenn er

  • auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • vorübergehend und nicht vermeidbar ist.


Ein solches Ereignis liegt vor allen Dingen dann vor,

  • wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht, oder
  • wenn er durch behördlich oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht wurde, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.


Die betrieblichen Voraussetzungen des § 171 SGB III sind in der Regel leicht zu erfüllen. Es reicht, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Der Arbeitnehmer erfüllt die persönlichen Voraussetzungen,

  • wenn er nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Tätigkeit entweder fortsetzt,
  • aus zwingenden Gründen eine Tätigkeit aufnimmt oder
  • im Anschluss an eine Berufsausbildung.
  • Das Arbeitsverhältnis darf weder durch Kündigung noch durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet worden sein.


Neben dem, entsprechend der Kurzarbeit reduzierten Arbeitsentgelt erhält der betroffene Arbeitnehmer je nach Familienstand von der Bundesagentur Leistungen in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, § 178 SGB III. Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherungsbeiträge werden weitergezahlt. Die Bezugsdauer beträgt ab dem 1. Januar 2009 18 Monate.

Eine letzte Anspruchsvoraussetzung stellt schlussendlich die Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Bundesagentur für Arbeit dar, da Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall eingegangen ist.

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