Kundenabwerbung durch Verabschiedungsschreiben

Arbeitsrecht

Der BGH hat in einem Urteil vom 22.04.2004 (I ZR 303/01) festgestellt, dass ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis verbundenen Kunden richtet, wettbewerbswidrig handelt, wenn er direkt oder indirekt (in diesem Fall durch Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen Wettbewerber hinweist.

Der Arbeitnehmer war in einem Lohnsteuerhilfeverein als Steuersachbearbeiter beschäftigt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis am 30.11.1998 zum 31.12.1998. Am 19.12.1998 verabschiedete er sich mit einem Schreiben unter Verwendung des Briefkopfes seines Arbeitgebers unter Angabe seiner privaten Anschrift und privaten Telefonnummer von den von ihm damals betreuten Mitgliedern des Arbeitgebers. In diesem Schreiben bedankte er sich auch für das bisherige Vertrauen. Fortan arbeitete der Arbeitnehmer bei einem anderen Lohnsteuerhilfeverein. Der BGH hat festgestellt, dass dieses Schreiben darauf abzielte, die bisherigen Kunden abzuwerben und zu einem Wechsel zu veranlassen. Es handele sich nicht um eine ausschließlich höfliche Verabschiedung. Hiergegen spräche insbesondere, dass die private Anschrift und Telefonnummer angegeben wurden und für das bisherige Vertrauen gedankt wurde. Diese Formulierung sollte es dem Adressaten ersichtlich nahe legen, zu erwägen, mit dem Arbeitnehmer auch nach dessen Ausscheiden weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Der BGH hat ausgeführt, dass dies auch zu einer grundsätzlichen Schadensersatzpflichtverpflichtung des Arbeitnehmers führt. Der Arbeitnehmer verhielt sich insbesondere deshalb unlauter, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte, noch in einem Arbeitsverhältnis zum früheren Arbeitgeber stand und deshalb verpflichtet war, sich diesem gegenüber loyal zu verhalten.

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