Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Corona

Arbeitsrecht

Die derzeitige Pandemiesituation bringt viele Arbeitgeber dazu, aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge von Betriebsschließungen das Festhalten an Arbeitsplätzen in Frage zu stellen. Offensichtlich betroffen hiervon sind Restaurants, Ladengeschäfte aber auch jedwede andere von Publikumsverkehr abhängige Einrichtung. Somit wird es vermehrt zu betriebsbedingten Kündigungen „wegen Corona“ kommen, was die betroffenen Arbeitnehmer jedoch nicht davon abhalten sollte, in jedem Falle ausgesprochene Kündigung kritisch überprüfen zu lassen.

Die derzeit herrschende Pandemie-Situation führt nicht dazu, dass arbeitsrechtliche Grundsätze, insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes außer Kraft gesetzt sind. Auch während dieser Ausnahmesituation kann der kündigende Arbeitgeber nicht jede Kündigung mit der Begrifflichkeit „Corona“ begründen. Vielmehr hat der Arbeitgeber auch aktuell alle Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere alle Regularien des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten und zu befolgen. Insofern ist dringend anzuraten, dass eine aktuell ausgesprochene Kündigung, gleich mit welcher Begründung, überprüft wird.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Kurzarbeit

Die landläufige Annahme, dass während der Kurzarbeitsphase keine Kündigungen ausgesprochen werden könnten, ist ein Mythos und schlichtweg falsch. Auch während sich Arbeitnehmer in Kurzarbeit befinden, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Die Regelungen zur Kurzarbeit enthalten diesbezüglich keine explizite Kündigungssperre. Zu beachten ist jedoch, dass eine betriebsbedingte Kündigung, welche während der Kurzarbeitsphase ausgesprochen wird, zum einen allen Regularien und Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt und sich an diesem messen lassen muss und darüber hinaus die Arbeitgeberseite ein deutlich erhöhtes Begründungserfordernis erfüllen muss, warum trotz staatlicher Hilfe, dem Kurzarbeitergeld, die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung unvermeidbar sei. Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 23.02.2012, Az.: 2 AZR 548/10) schon in der letzten Wirtschaftskrise die erhöhten Anforderungen dargelegt.

Sollte Ihnen gegenüber eine Kündigung ausgesprochen worden sein, so nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf. Wir sind auch in der Pandemie-Situation für Sie zu den geschäftsüblichen Zeiten auf allen elektronischen Kommunikationswegen, vollkommen ohne Infektionsrisiko, erreichbar.

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