Kein Verwertungsverbot für Videoüberwachung bei vorsätzlichem Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Arbeitsrecht

In einem Kündigungsschutzprozess hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers belegen, grundsätzlich verwertbar sind. Dies gilt auch, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht vollständig den Datenschutzvorgaben entspricht.

Der Kläger, ein Teamsprecher in einer Gießerei, wurde beschuldigt, am 2. Juni 2018 eine Mehrarbeitsschicht nicht geleistet, aber dennoch vergütet bekommen zu haben. Videoaufnahmen zeigten, dass er das Werksgelände vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Der Kläger argumentierte, die Videoaufnahmen dürften aufgrund eines Verwertungsverbots nicht berücksichtigt werden.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, doch das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses muss nun das Vorbringen des Arbeitgebers und die Videoaufnahmen berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Verwertung der Daten zulässig ist, wenn die Überwachung offen erfolgt und vorsätzliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers belegt wird. Selbst wenn die Überwachung nicht vollständig den Datenschutzvorgaben entspricht, schließt dies die Verwertung nicht aus.

Das Urteil vom 29. Juni 2023 (Az.: 2 AZR 296/22) betont, dass die DSGVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Arbeitsgerichte nicht ausschließt, wenn die Datenerhebung offen erfolgt und vorsätzliches Fehlverhalten vorliegt. Der Senat ließ offen, ob in Ausnahmefällen ein Verwertungsverbot bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen in Betracht kommt. In diesem Fall lag jedoch keine solche Verletzung vor.

Das Bundesarbeitsgericht hat drei ähnliche Verfahren ebenfalls an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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