Grobe Beleidigungen bei Facebook können fristlose Kündigung rechtfertigen

Arbeitsrecht

Wir haben in der Vergangenheit schon des Öfteren  davor gewarnt, unvorsichtig  beim Umgang mit seinen Facebook-Äußerungen zu sein. Obwohl dies die Privatsphäre betrifft, ist auch hier nicht alles erlaubt. Derartige Äußerungen über den Arbeitgeber können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Ein Mediengestalter aus dem Raum Frankfurt hatte noch einmal Glück. Er beleidigte seine Vorgesetzten in einer offenen Facebook-Gruppe mit Ausdrücken wie „asoziale Gesellschafter, ich kotze gleich“. Das Hessische Landesarbeitsgericht (Az.: 21 Sa 715/2012) hat hierzu ausgeführt, dass dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Solche Beleidigungen sind nicht hinnehmbar und werden von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt. Hinzu kommt, dass sich Äußerungen im Internet sehr schnell verbreiten können. Dennoch ist immer eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Der Kelch der fristlosen Kündigung ging nur deshalb am Arbeitnehmer vorbei, weil dieser eine 28-jährige Betriebszugehörigkeit aufweisen konnte, sich aufrichtig entschuldigt hatte und wohl Hintergrund der Äußerungen ein Tarifkonflikt war.

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