Gegenstandswert der Eingruppierungsfeststellungsklage

Arbeitsrecht

Die Höhe des prozessualen und kostenrechtlichen Streitwertes richtet sich bei einer Eingruppierungs-Feststellungsklage nach dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung, § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes kann vorliegend für die Änderungs-Feststellungsklage nicht die Kappungsgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, die lediglich für die Änderungskündigungsschutzklage nach dem Bundesarbeitsgericht, nicht jedoch für die Eingruppierungs-Feststellungsklage gilt, zur Anwendung kommen. Dies widerspricht der eindeutigen gesetzgeberischen Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 u. 2 ArbGG. Der Streitwert ist in Höhe des Leistungsanspruchs festzusetzen. Nach der Neufassung des § 12 ArbGG durch das Gesetz vom 20.08.1975 können unter Eingruppierungsstreitigkeiten im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG nur Feststellungsklagen verstanden werden, bei denen der Gesetzgeber das Feststellungsinteresse der klagenden Partei abschließend bewertet hat. Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen werden in § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG ausdrücklich neben Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen erwähnt, während § 17 Abs. 3 GKG ausdrücklich die wiederkehrenden Leistungen, nicht hingegen Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen hervorhebt. Darauf, dass einem Feststellungsurteil nur ideelle Rechtskraft zukommt und der Zwangsvollstreckung nicht fähig ist, kann es nicht ankommen (LAG Chemnitz, Beschluss vom 30.10.2000, Az.: 4 Ta 300/00).

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