Fristlose Kündigung wegen beleidigender Äußerungen in privater Chatgruppe zulässig

Arbeitsrecht

Der konkrete Fall betraf einen Arbeitnehmer, der sich in einer Chatgruppe mit sieben Mitgliedern über Vorgesetzte und Kollegen in beleidigender und menschenverachtender Weise äußerte. Der Arbeitgeber kündigte ihm (und anderen Chatgruppenmitgliedern) daraufhin fristlos. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und berief sich auf seine Vertraulichkeitserwartung bzgl. der privaten Chatgruppe.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit Urteil vom 24. August 2023, Az.: 2 AZR 17/23, zur kündigungsrechtlichen Relevanz von Mitteilungen und Nachrichten innerhalb privater Chatgruppen geäußert.

Das BAG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, die der Klage des Arbeitnehmers stattgaben und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück. Das BAG entschied, das eine Vertraulichkeitserwartung nur dann berechtigt ist, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung des Klägers, warum er berechtigt erwarten konnte, das der Inhalt der Chatgruppe von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben werde.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat Bedeutung für die Rechtslage bei Nutzung von Mitteilungen in nicht-öffentlichen Chatgruppen, insbesondere wenn sich über betriebliche Angelegenheiten ausgetauscht wird. Es zeigt, dass Arbeitnehmer nicht davon ausgehen können, dass ihre Äußerungen vertraulich sind bzw. dauerhaft bleiben. Arbeitgeber haben das Recht, solche Äußerungen als Kündigungsgrund zu verwenden, wenn sie davon erfahren.

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