Fristlose Kündigung - Was gibt es zu beachten?

Arbeitsrecht

"Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin."

Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen oder individualvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Eine fristlose Kündigung ist dann gem. § 626 BGB zulässig, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, der so gravierend ist, dass den Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
Absolute Kündigungsgründe gibt es nicht, ob ein solcher vorliegt, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Hierzu können zählen vorsätzliche Körperverletzungen unter Arbeitskollegen, sexuelle Belästigung, Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers wie beispielsweise Diebstahl, Spesenbetrug oder Unterschlagung, Mobbing und nachhaltige Störungen des Betriebsfriedens, Schwarzarbeit oder das Vortäuschen oder Androhen einer Erkrankung.

Obwohl geringfügige Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nicht von vornherein als wichtiger Kündigungsgrund ausgeschlossen werden können, hat der Arbeitgeber zu beachten, dass der Ausspruch der fristlosen Beendigungskündigung die unausweichlich letzte Maßnahme sein muss, um die Störung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist einzuhalten. Deswegen hat der Arbeitgeber jeweils zu prüfen, ob im konkreten Fall noch eine Abmahnung auszusprechen ist oder ob der Ausspruch der Beendigungskündigung angemessen ist.

Die Abmahnung stellt eine Kündigungsandrohung dar und soll dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. In der Regel dürfte der vorherige Ausspruch einer Abmahnung sinnvoll sein. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen konnte. Davon kann in der Regel bei der Begehung von Straftaten ausgegangen werden.
Wird wegen eines Vorfalles eine Abmahnung ausgesprochen, so "verbraucht" sie für diesen konkreten Sachverhalt das Kündigungsrecht. Eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung kann dann nur bei einem erneuten einschlägigen Fehlverhalten erklärt werden.
Ebenso wie bei der fristgemäßen Kündigung ist auch bei der fristlosen Kündigung der Betriebsrat gem. § 102 BetrVG zu hören.

Die fristlose Kündigung ist gem. § 626 II BGB innerhalb von zwei Wochen zu erklären. Diese 2-Wochen-Frist beginnt dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt hat. Zum einen darf nicht eine unangemessene Zeit lang ungewiss bleiben, ob der Arbeitgeber aus dem kündigungsrelevanten Sachverhalt Konsequenzen ziehen wird, zum anderen soll der Arbeitgeber seinen nächsten Schritt auch abwägen dürfen und nicht zu hektischer Eile angetrieben werden.

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