Entgegen dem weitverbreiteten Irrglauben verhindert die Durchführung von Kurzarbeit nicht den Ausspruch einer Kündigung. Die ausgesprochene Kündigung hat nur Einfluss auf die Kurzarbeit selbst. Aber auch bei Ausspruch einer Kündigung – selbst bei einer betriebsbedingten – bestehen für den Arbeitnehmer gute Chancen, mittels Kündigungsschutzklage gegen diese vorzugehen und am Arbeitsverhältnis festzuhalten oder mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Beendigung zu „besseren“ Konditionen, insbesondere einer Abfindung, zu verhandeln.
Immer dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss die arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung sich an diesem messen lassen und gemäß den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (und der diese ergänzende Rechtsprechung) vollumfänglich begründet sein. Bloßer Arbeitsausfall oder wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers, welche zum Bezug von Kurzarbeitergeld führten, sind als solche noch keine ausreichende Begründung.
Keinesfalls sollten Sie ohne vorherige fachkundige Beratung einen angebotenen Aufhebungsvertrag eingehen, da ein solcher häufig zu Problemen beim Bezug von ALG I führt. Abschließend sei gesagt, dass zwar die Corona-Pandemie-Situation zu rascher ergänzender Gesetzgebung geführt hat, in keinem Fall aber den bestehenden Kündigungsschutz aufweicht oder erleichtert. Die diesbezüglichen Spielregeln sind allesamt beibehalten worden.
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