Die gesetzliche Lohnuntergrenze, der sog. Mindestlohn, wurde in Deutschland nach langen und zähen Verhandlungen darüber im Jahr 2015 eingeführt und gilt seit dem 1. Januar 2018 in allen Branchen. Das heißt ganz konkret, dass Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, unzulässig und in Bezug auf die Lohnangaben rechtswidrig sind.
Der gesetzliche Mindestlohn, geregelt im Mindestlohngesetz (MiLoG), soll regelmäßig durch eine Kommission, Mindestlohnkommission, bestehend aus Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zusätzlich einem beratenden Mitglied aus dem Kreis der Wissenschaft beraten und neu festgelegt werden. Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2017 beschlossen, danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über jeweilige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. Eine Orientierung bei der festzulegenden Höhe des Mindestlohnes soll die Tarifentwicklung im Land geben. Die Regelung zur Höhe des Mindestlohns erfolgt durch Beschluss der Kommission.
Die Bundesregierung kann sodann, ohne dass eine Zustimmung des Bundesrates hierfür nötig ist, den für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlichen Mindestlohn, insofern die Arbeitsleistung auf dem Boden des deutschen Staatsgebietes erbracht wird, durch Rechtsverordnung verbindlich werden lassen.
Der nunmehr ab dem 01.01.2020 neu festgesetzte Mindestlohn beträgt 9,35 Euro brutto pro Zeitstunde. Im Jahr 2019 belief sich der Mindestlohn noch auf 9,19 Euro brutto pro Zeitstunde.
Zu beachten ist, dass der Mindestlohn nicht aufgrund arbeitsvertraglicher und/oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen verfallen kann.