Was ist als Erstes zu tun, wenn eine Kündigung vom Arbeitgeber überreicht wurde? Richtig ist, zunächst die Agentur für Arbeit zu informieren. Was hat aber zu geschehen, wenn man mit der Kündigung nicht einverstanden ist und sich gegen diese zur Wehr setzen will?
Dann ist innerhalb einer Klagefrist von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, das heißt in dem Moment, in dem die Kündigung dem Arbeitnehmer ausgehändigt wurde. Wird die Kündigung durch den Arbeitgeber übersandt, so beginnt die Klagefrist dann, wenn die Kündigung beim Arbeitnehmer im Briefkasten liegt. Versäumt es der Arbeitnehmer, fristgerecht eine Kündigungsschutzklage zu erheben, so wird die ausgesprochene Kündigung automatisch wirksam.
Der Arbeitnehmer kann aber dann einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gem. § 5 KSchG stellen, wenn er die Versäumung der Klagefrist nicht zu vertreten hat. Die Arbeitsgerichte stellen an diese Entschuldigungsgründe jedoch hohe Ansprüche. Ein Arbeitnehmer kann sich beispielsweise nicht erfolgreich mit dem Einwand exkulpieren, dass er die dreiwöchige Klagefrist nicht kannte. Auch eine Krankheit allein rechtfertigt noch nicht die nachträgliche Zulassung. Kein Verschulden trifft den Arbeitnehmer allerdings, wenn er durch die Krankheit an der Erhebung der Klage verhindert war, wenn die Krankheit so beschaffen war, dass er aus medizinischen Gründen die Wohnung nicht verlassen konnte und deshalb weder die Klage selbst noch diese durch beauftragte Personen einreichen, noch sich Rechtsrat einholen konnte. Der Arbeitnehmer muss allerdings, wenn nach seiner Gesundung die Frist noch nicht verstrichen ist, unverzüglich tätig werden.
Auch bei Ortsabwesenheit oder einem Auslandsaufenthalt ist die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben.
Kein Entschuldigungsgrund für eine unterlassene Klageerhebung sind schwebende Vergleichsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Hinweis auf solche Verhandlungen veranlasst hat, vorerst von einer Klageerhebung abzusehen.
Zu beachten ist schlussendlich auch, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nur innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Klagehindernisses gestellt werden kann.