Christlich, aber nicht tariffähig: CGZP – Tarifverträge unwirksam!

Arbeitsrecht

Der Streit, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) eine kampffähige Gewerkschaft und damit ein echter Gegenspieler der Arbeitgeberverbände ist, ist durch das Bundesarbeitsgericht endlich entschieden worden:
Mit Urteil vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) hat es der CGZP ein zweifelhaftes Weihnachtsgeschenk gemacht: Es entschied, dass die CGZP nicht tariffähig ist und deswegen keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte. Das bedeutet aber auch, dass die in diesen Tarifverträgen vereinbarte Abkehr vom Grundsatz „Equal-Pay/Equal-Treatment“ (Entgeltgleichheit) ebenfalls nicht durchgreift, so dass die Leiharbeitnehmer so bezahlt werden müssen wie die Stammbelegschaft in dem Betrieb, in dem sie eingesetzt werden.

Auf die Arbeitgeber kommen damit erhebliche Nachforderungen zu. Sie haben hier nicht nur mit Forderungen von Seiten der Leiharbeitnehmer zu rechnen: Auch Sozialversicherungsbeiträge müssen nachgezahlt, Entgeltmeldungen und Lohnnachweise entsprechend korrigiert werden.
Ihre Grenzen finden die Nachforderungsansprüche der Arbeitnehmer in der 3-jährigen Verjährungsfrist. Sind zwischen dem Leiharbeitsnehmer und der Zeitarbeitsfirma arbeitsvertraglich Ausschlussfristen vereinbart worden, die aber nicht kürzer als drei Monate sein dürfen, so gelten diese. Die in den entsprechenden Tarifverträgen der CGZP vereinbarten Ausschlussfristen teilen allerdings das Schicksal des gesamten Tarifvertrages – auch sie sind unwirksam.

Soweit in Entleiherbetrieben eigene Ausschlussfristen gelten, ist dies dort kein Anlass, um wieder entspannt durchzuatmen: Mit Urteil vom 23.03.2011 (Az.: 5 AZR 7/10) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen auf den „Equal Pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers nicht anwendbar sind!

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