Betrug bei Arbeitszeiterfassung rechtfertigt fristlose Kündigung

Arbeitsrecht

Mit Arbeitszeitbetrug ist nicht zu spaßen. Schon ein einziger Verstoß kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Einem Arbeitnehmer, der sich bei der Zeiterfassung für Pausen nicht an- und abmeldet, kann dafür fristlos gekündigt werden.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (Az.: 16 Sa 1299/13) hat eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers bestätigt. Der verheiratete 46 Jahre alte Kläger, Vater eines Kindes, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereiches wegen privater Arbeitsunterbre-chungen mussten die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso mussten sie sich zurückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten hatten.

Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrol-le durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1 ½ Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3 ½ Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Diese Zeiten waren bezahlt worden.

Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges für gerechtfertigt gehalten. Ein Versehen des Klägers wurde ausgeschlossen, da die Zeiterfassung piepe, wenn man sich an- und abmeldet. Der Kläger habe deshalb bewusst so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.

Dem Arbeitgeber, so das Hessische Landesarbeitsgericht, sei wegen des vorsätzlichen Betruges nicht zumutbar, mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Be-triebszugehörigkeit.

Fazit: Dem Landesarbeitsgericht ist beizupflichten. Deshalb sollten Arbeitnehmer bei der Zeiterfassung immer korrekt sein. Arbeitgeber sollten hin und wieder Kontrollen durchführen.

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