Beachtenswerte aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung

Arbeitsrecht

Kündigung bei Weigerung des Tragens von Arbeitssachen

Verweigert ein Arbeitnehmer – vor dem Hintergrund einer wirksam erteilten Anordnung – das Tragen farbiger Schutzkleidung während der Arbeit, hier einer roten Hose, trotz mehrerer Personalgespräche und zweier Abmahnungen, rechtfertigt dies zumindest die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. So urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024 (Az.: 3 SLa 224/24), wie auch schon vorhergehend das Arbeitsgericht Solingen (Az.: Ca 1749/23).

Kein Schadensersatzanspruch bei nur behauptetem Mobbing durch Kollegen und Kolleginnen

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein teilt im Orientierungssatz seines Urteils vom 11.10.2023 (Az.: 6 Sa 48/23) sinngemäß mit, dass "Mobbing" kein Rechtsbegriff ist und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen.

Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund von sogenanntem „Mobbing“ geltend, muss durch das damit befasste Gericht jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen hat.

Auch dann, wenn einzelne vom Arbeitnehmer dargelegte Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, kann eine Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit führen, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung der geschützten Rechte des Arbeitnehmers führt.

Zusammenfassend ist somit zu erkennen, dass jede einzelne „Mobbinghandlung“ durch den Kläger/in vorgetragen und bewiesen werden muss. Überdies muss der Effekt der Mobbinghandlungen sodann kausal für die ebenfalls dazulegende und zu beweisende Erkrankung sein.

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