Allgemeines zum Arbeitsgerichtsprozess

Arbeitsrecht

Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich über vermeintliche Ansprüche der einen oder anderen Seite streiten und am Ende gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, dürfte in den allermeisten Fällen das Arbeitsgericht zuständig sein. Dort wird im Urteilsverfahren bspw. über Leistungsklagen (Lohn- oder Gehaltsansprüche, Zeugniserteilung etc.) oder Feststellungsklagen (Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, Wirksamkeit einer Kündigung etc.) entschieden oder im Beschlussverfahren u. a. über Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, also über Auseinandersetzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Auf die Besonderheiten des Beschlussverfahrens soll hier nicht eingegangen werden.

Der Arbeitsgerichtsprozess im Urteilsverfahren ist ein Zivilprozess mit einigen Besonderheiten:
Eine erste Verhandlung findet bereits recht bald nach Klageerhebung, nämlich nach etwa vier bis sechs Wochen statt. Diesen Termin, den der Vorsitzende des ansonsten mit noch zwei weiteren ehrenamtlichen Richtern besetzten Gerichts (eine Kammer oder Abteilung des Arbeitsgerichts), die gewöhnlich von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gestellt werden, allein durchführt, nennt man Gütetermin.
Der Vorsitzende wird in diesem Termin den Prozessstoff mit den Parteien erörtern und auf eine gütliche Erledigung hinwirken. Da zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht viel geschrieben sein kann, findet überwiegend nur Berücksichtigung, was von den Prozessparteien im Termin mündlich vorgebracht wird. Beweise, also Urkunden oder gar Zeugen, werden noch nicht nach den Regeln des Prozessrechts verwertet. Wegen des Auftrages des Gesetzes an den Vorsitzenden der Kammer, eine gütliche Einigung anzustreben, wird vom Gericht zum Termin häufig das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Kläger und/oder Beklagter sollen in diesem Fall auch dann erscheinen, wenn sie durch einen Anwalt vertreten sind. Wird das persönliche Erscheinen angeordnet, erhalten die Parteien trotz anwaltlicher Vertretung selbst eine Terminsladung förmlich zugestellt.

Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, muss das Gericht, also der Vorsitzende der Kammer einen weiteren Termin ansetzen, den man, weil dann die vollständige Kammer (drei Richter, s. o.) anwesend ist, Kammertermin nennt. Dieser findet gewöhnlich etwa drei bis fünf Monate nach dem Gütetermin statt. Bis dahin müssen die Parteien oder ihre Anwälte den Prozessstoff nach den üblichen Regeln des Zivilprozesses schriftlich vortragen. Vom Gericht werden hierfür Fristen gesetzt, die eingehalten werden sollten, da anderenfalls verspätet eingebrachte Argumente im Prozess vom Gericht nicht verwertet werden müssen, was im Einzelfall zum Unterliegen führen kann. Wer erst im Kammertermin seine Darstellung der Tatsachen liefert, wird den Prozess, so recht er auch haben mag, aus formellen Gründen verlieren!

Der Gütetermin ist eine Besonderheit des Arbeitsgerichtsprozesses, und es gibt noch weitere:
Für die erste Instanz ist eine ungewöhnliche Kostenregelung vorgesehen. Wer im Zivilprozess bspw. vor dem Amtsgericht mit einer Forderung gegen seinen Mieter oder Vermieter gewinnt, muss sich um seine aufgewendeten Prozesskosten (vor allem Anwaltskosten) nicht sorgen. Das Gericht bestimmt im Urteil, dass der Verlierer dem Gewinner auch dessen Kosten zu erstatten hat. Anders vor dem Arbeitsgericht: Dort muss jede Partei unabhängig von Ausgang des Prozesses die ihr entstandenen Kosten selbst tragen. Nur die Gerichtskosten trägt der Verlierer. Diese Regelung gilt jedoch nur für die erste Instanz, also nicht in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (in Sachsen in Chemnitz) oder in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (in Erfurt).

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