Alle Jahre wieder: Muss der Chef „Weihnachtsgeld“ zahlen?

Arbeitsrecht

Alljährlich um die Weihnachtszeit stellt sich diese Frage für viele Arbeitnehmer. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf „Weihnachtsgeld“. Häufig wird ein solcher Anspruch aber in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen festgeschrieben oder es hat sich eine sogenannte betriebliche Übung entwickelt. Diese Zahlungen werden im Volksmund „Weihnachtsgeld“ genannt.

Juristisch gesehen handelt es sich um eine Form der Sonderzahlung. Schwierigkeiten können immer dann auftreten, wenn der Arbeitgeber die Zahlung unter einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt stellt. Solche Vorbehalte sind in aller Regel zulässig und geben dem Arbeitgeber die Möglichkeit, beispielsweise in wirtschaftlich schlechten Zeiten keine Sonderzahlungen zu erbringen.
Wenn Sonderzahlungen erfolgen, muss der Arbeitgeber im Regelfall alle Mitarbeiter gleich behandeln. Er darf dann nicht einseitig einzelne Arbeitnehmer ausschließen. Zu beachten ist, dass häufig Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag enthalten sind. Unter Umständen muss die Sonderzahlung daher zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer kurze Zeit später aus dem Unternehmen ausscheidet.

Üblicherweise wird eine Sonderzahlung zusammen mit dem Novembergehalt fällig. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Sonderzahlung anteilig beansprucht werden kann, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel am 31.10. eines Jahres ausscheidet (10/12). Hierbei kommt es auf den Charakter bzw. die Zielsetzung der Sonderzahlung an. Diese Frage beantwortet die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Zielsetzung bzw. des „Charakters“ der Sonderzahlung.

Zu unterscheiden sind Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter, solche zur Belohnung der bisherigen und zukünftigen Betriebstreue und solche mit Mischcharakter.
Eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter ist zum Beispiel ein „13. Gehalt“. Hier dient die vorweihnachtliche Sonderzahlung allein der Belohnung der erbrachten Arbeitsleistung und ist bei vorzeitigem Ausscheiden anteilig zu zahlen.
Ob eine Sonderzahlung eine Gegenleistung für in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung ist, oder aber sowohl vergangene und auch zukünftige Betriebstreue belohnen soll, ist regelmäßig im Wege der Auslegung der entsprechenden Klausel zu klären.
Soll die zukünftige Betriebstreue belohnt werden, wird dies regelmäßig dadurch sichergestellt, dass der Arbeitnehmer nicht nur am Ende des Bezugszeitraumes noch ungekündigt im Betrieb tätig ist, sondern darüber hinaus, spätestens bis zu einem bestimmten Stichtag.

Wird ein „Weihnachtsgeld“ zugesagt, soll diese Sonderzahlung im Allgemeinen zumindest auch die Betriebstreue belohnen. Darüber hinaus will der Arbeitgeber i. d. R. auch den zusätzlichen finanziellen Bedarf zu Weihnachten mit berücksichtigt wissen.
In vielen Fällen werden Weihnachtsgeldzahlungen aber beide Zwecke (Vergütung geleisteter Arbeit und Belohnung der Betriebstreue) verfolgen, d. h. die dritte Variante ist die häufigste.

Ein Anspruch auf Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung kann dann bestehen, wenn der Arbeitgeber die Zahlung drei Mal hintereinander vorbehaltslos gezahlt hat.

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