Wir hatten bereits in einem Beitrag (Newsletter Nr. 12 vom 04.12.2008) von den sogenannten AGG-Hoppern berichtet, die unter Ausnutzung des Schutzes des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) versuchten, sich Vorteile zu verschaffen, indem sie sich zum Schein auf offene Stellen bewerben und dann die Unternehmen verklagen, wenn ihre Bewerbung abgelehnt werden sollte. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf sehr unfair, als dass die tatsächlich dem Schutzbereich des AGG unterfallenden Betroffenen dadurch in Misskredit geraten.
Dem Arbeitsgericht Chemnitz lag nunmehr eine Klage eines schwerbehinderten Klägers vor, der sich mit einer Sammelemail auf insgesamt 6 Ausschreibungen der dortigen Beklagten beworben hatte. Da der Kläger nicht über die ausgeschriebenen Qualifikationen verfügte, wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, was aber nach den Regelungen des SGB (Sozialgesetzbuch) und des AGG hätte erfolgen müssen. Aufgrund dessen verklagte der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 10.000 EUR!
Glücklicherweise war aber eine der Stellen noch nicht besetzt worden, so dass dem Kläger hier mehrere – insgesamt 11 – Vorstellungstermine angeboten wurde. Nicht ein einziges Vorstellungsgespräch nahm der Kläger wahr und behauptete, nunmehr auch anderweitig einen Arbeitsplatz gefunden zu haben. An seiner Klage wollte der Kläger allerdings zunächst weiter festhalten. Beklagtenseits wurde dem Arbeitsgericht Chemnitz mitgeteilt, dass man dem Kläger – allerdings erfolglos – insgesamt 11 Vorstellungsgespräche angeboten habe und dass man – ohne dem Kläger näher treten zu wollen – mittlerweile Zweifel an der Ernsthaftigkeit der 6 (!) Bewerbungen des Klägers hege – wobei das Gericht durchscheinen ließ, dass dies augenscheinlich nicht ganz von der Hand zu weisen sei. Zwischenzeitlich wurde dann auch noch bekannt, dass der Kläger ebenfalls vor dem Arbeitsgericht München eine Schadensersatzklage wegen eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes angestrengt hatte. Es wurde dann für die anstehende Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht Chemnitz angeregt, dass doch dem Kläger aufgegeben werden möge, den neuen Arbeitsvertrag vorzulegen, woraufhin der Kläger dann zwei Tage vor dem eigentlichen Termin die Klage zurücknahm.