Arbeitsrecht
Abfindungen im arbeitsrechtlichen Verfahren – das Ergebnis ausführlicher Verhandlungen
Betriebszugehörigkeit
Bei der Höhe der Abfindung ist zunächst die Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Als Faustformel, um einen Einstiegsbetrag in die Vergleichsverhandlungen zu haben, werden 0,5 Bruttomonatsgehälter für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses herangezogen. Weil bei der Berechnung anhand der Faustformel, je nach Betriebszugehörigkeit unangemessen geringe oder unangemessen hohe Abfindungen berechnet werden, kommen weitere Faktoren hinzu, um die Abfindungshöhe zu bestimmen.
Lebensalter
Das Lebensalter des Arbeitnehmers kann berücksichtigt werden, weil es sich auf die Arbeitsmarktchance auswirkt. Dabei ist abfindungserhöhend zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer geringe Chancen hat, wegen seines Alters einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Abfindungsmindernd ist zu werten, wenn der Arbeitnehmer kurz vor der Rentenaltersgrenze steht.
Familienstand
Ferner spielt der Familienstand des Arbeitnehmers insofern eine Rolle, als dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Arbeitnehmers mit Unterhaltspflichten eine größere Folge als für einen Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten mit sich ziehen kann, was argumentativ angeführt werden kann.
Vorwürfe
Abfindungsmindernd oder abfindungserhöhend kann weiterhin berücksichtigt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorwürfe im Raum stehen, die z. B. Persönlichkeitsrechte verletzen können.
Fazit: Die Höhe der Abfindung ist letztlich Verhandlungssache und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wir können auf eine langjährige Erfahrung verweisen und stehen für Rechtsberatung und für Vertretung im Rahmen von Aufhebungsverträgen und im Falle von Kündigungen gern zur Verfügung.
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