Vorfälligkeitsentschädigung – Erfolg für den Darlehensnehmer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei Entscheidungen jeweils vom 19.01.2016 (Az.: XI ZR 388/14 und XI ZR 103/15) mit der Vorfälligkeitsentschädigung eines Immobiliendarlehens beschäftigt und verbraucherfreundlich entschieden.

Mit der Vorfälligkeitsentschädigung sichert sich der Kreditgeber die voraussichtlichen Zinserwartungen aus dem Darlehensvertrag ab. Sofern der Darlehensnehmer vorzeitig den Darlehensvertrag kündigt, fallen üblicherweise Gebühren in Form der Vorfälligkeitsentschädigung an. Viele Darlehensgeber haben in diesem Zusammenhang folgende Klausel in ihren Vertragsbedingungen:

„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Sie stelle eine unangemessen Benachteiligung für den Verbraucher dar. Vereinbarte Sondertilgungsrechte müssen nunmehr bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass eine generelle Nichtberücksichtigung von Sondertilgungsrechten zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation des Kreditgebers führt.

In einem weiteren Urteil vom selbigen Tag beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob der Kreditgeber bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrages aufgrund Zahlungsverzug des Kunden anstelle des Verzögerungsschadens auch eine weitaus höhere Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann.

Es wurde entschieden, dass Darlehensnehmer, die sich mit der Darlehensrückzahlung in Verzug befinden und denen die Bank infolgedessen eine Kündigung ausspricht, sich nicht auf die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung einlassen müssen. Nach BGH-Urteil ist die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Zahlungsverzug nicht gerechtfertigt. Die Banken können als Verzögerungsschaden nur die Verzugszinsen geltend machen. Nach Ansicht des BGH gehe von der gesetzlichen Regelung des § 497 Absatz 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) eine Sperrwirkung aus. Diese Norm stelle eine abschließende Regelung zur Schadensberechnung dar und lässt somit eine andere Form des Schadensersatzes nicht zu.

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