Pay two, get one? – Telekommunikationsverträge im Visier

Unser Mandant war zunächst Kunde bei Versatel. Er beabsichtigte, im Juli 2008 den Provider zu wechseln. Deswegen schloss er einen neuen Vertrag mit Kabel Deutschland. Seine alte Rufnummer wollte er gern mitnehmen. Man übergab ihm von Kabel Deutschland deswegen ein Merkblatt „Die nächsten Schritte“, darin hieß es:

„Wenn Sie Ihre Rufnummern mitnehmen möchten, kündigen Sie Ihren bisherigen Telefonanschluss bitte nicht selbst. Ihre Rufnummern können sonst nicht weitergenutzt werden. Wir übernehmen unter Berücksichtigung Ihrer Kündigungsfrist die Kündigung Ihres bisherigen Telefonanschlusses. Sie müssen nichts weiter tun.“

Dies wurde auch noch einmal in der Auftragsbestätigung zur Rufnummernmitnahme von Kabel Deutschland bestätigt:

„Parallel dazu kündigen wir Ihren ehemaligen Telefonanschluss. Bitte kündigen Sie diesen nicht selbst!“

Unser Mandant teilte Kabel Deutschland mit, dass seine Kündigungsfrist bei Versatel drei Monate betrage, weswegen man den dortigen Vertrag zum 31.08.2008 kündigen könne. Bei Nichteinhaltung der Frist würde sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängern. Die Kündigung müsse deswegen noch im Juli erfolgen.
Im Oktober 2008 erfolgte dann die Installation durch Kabel Deutschland, Versatel teilte unserem Mandanten jedoch mit, dass das Vertragsverhältnis am 31.10.2009 ende. Stutzig geworden, setzte sich unser Mandant mit Versatel in Verbindung und wies darauf hin, dass doch Kabel Deutschland bereits fristgemäß zum 31.10.2008 gekündigt habe. Dort erklärte man ihm, dass Kabel Deutschland zwar gekündigt habe, aber nicht im Juli, sondern erst am 21.10.2008. Da damit die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, gelte die Kündigung erst zum 31.10.2009. Deshalb bestehe man auch auf die Fortzahlung der Grundgebühr.
Unser Mandant befand sich damit in der absurden Situation, nunmehr für zwei Vertragsverhältnisse zahlen zu müssen. Kabel Deutschland wurde aufgefordert, die doppelten Gebühren bei Versatel zu übernehmen, da diese allein dadurch angefallen waren, weil Kabel Deutschland die Kündigungsfrist versäumt hatte. Diese sahen sich jedoch nicht in der Pflicht, sodass Klage vor dem Amtsgericht München erhoben werden musste. In diesem Verfahren ließ sich Kabel Deutschland dann wie folgt ein:

„Der Kläger hätte seinen Vorvertrag jederzeit beim Voranbieter selbst kündigen können, hat aber offensichtlich darauf verzichtet, um einen Verlust der Rufnummer zu verhindern. [...]Es wird höchst vorsorglich bestritten, dass dem Kläger eine Kündigung des Vorvertrages vor Installation des Neuanschlusses zu irgendeinem Zeitpunkt zugesagt worden ist.“

Der Hinweis an Kabel Deutschland, dass dem Mandanten – wenn er denn seine Rufnummern mitnehmen wollte – ausdrücklich untersagt worden war, selbst zu kündigen, ließ man unkommentiert.
Das Amtsgericht München hat der Klage stattgegeben (Az.: 251 C 14691/09). Es hat dazu ausgeführt, dass Kabel Deutschland in ihrem Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie den Vertrag mit dem bisherigen Anbieter unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist des bisherigen Telefonanschlusses kündigen werde. Der Vertragspartner „müsse nichts weiter tun“. Damit habe Kabel Deutschland durch die Versäumung der Kündigungsfrist den Schaden bei unserem Mandanten verursacht und müsse nun die Gebühren bei Versatel übernehmen.

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