Kosten des eigenen Pkw in der Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe

Bei geringen Eigeneinkommen können die Kosten der Beauftragung des eigenen Anwaltes durch die Staatskasse getragen werden. Voraussetzung dafür sind enge wirtschaftliche Verhältnisse. Aber was ist „eng“? Hierbei erfolgt eine Gegenüberstellung der Einnahme- und Ausgabesituation. Bei den Ausgaben für Berufstätige stellt sich dabei die Frage, in welcher Höhe die Kosten für den Pkw abgezogen werden können, der für Wege zur Arbeit genutzt wird.

Mit dieser Frage hatte sich auch jüngst das Oberlandesgericht Bremen (Beschluss v. 16.05.2011, Az.: 4 WF 71/11) beschäftigt. Die Richter gelangten zu dem Ergebnis, dass zunächst nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII ein Betrag von 5,20 EUR pro Entfernungskilometer abgezogen werden könne. Daneben besteht jedoch auch das Recht, die Kosten der Finanzierung des Pkws zu beanspruchen, da diese ausdrücklich nicht in der Pauschale von 5,20 EUR enthalten seien. Die Kosten müssen jedoch angemessen sein und es muss eine Notwendigkeit der Nutzung des Pkw bestehen. Wer also in 500 Meter Luftlinie zu seinem Arbeitsort wohnt, kann sicherlich nicht die Kosten für die Unterhaltung seines teuren Sportwagens als Abzugsbeträge einsetzen.

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