Gemeinhin wird die Ansicht vertreten, dass man von jedem Vertrag innerhalb von zwei Wochen wirksam zurücktreten kann, ohne dabei gesondert Rücktrittsgründe geltend zu machen. Was jedoch als Regel verstanden wird, ist gerade die Ausnahme zu dem Grundsatz „pacta sunt servanda“: Verträge sind einzuhalten.
Wann von einem Vertrag zurückgetreten werden kann, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch konkret geregelt; liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Vertragspartner an die geschlossene Vereinbarung gebunden.
Ein Widerrufsrecht steht dem Verbraucher gem. § 312 d BGB beispielsweise dann zu, wenn es sich um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft handelt. Ein solches liegt vor, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie z. B. Internet oder Telefon zustande kommt. Auch Briefe, Kataloge, Rundfunk-, Tele- und Mediendienste werden von dieser Vorschrift erfasst. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht jedoch dann, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers bereits mit der Erbringung der Dienstleistung begonnen hat.
Auch bei den sogenannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufs- und Rücktrittsrecht gem. § 312 BGB zu. Ein Haustürgeschäft wird dann angenommen, wenn der Vertrag in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz oder auf einer Freizeitveranstaltung, also z. B. einer Kaffeefahrt, geschlossen wurde. Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften soll den Verbraucher vor Überrumpelungssituationen schützen, in denen er gar nicht auf vertragliche Verhandlungen eingestellt ist.
Nicht selten ist schließlich, dass bei Abschluss eines Kaufvertrages auch gleich noch die Finanzierung des Kaufpreises mitgeregelt wird. Es wird dann neben dem Kaufvertrag ein Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen. In diesem Fall handelt es sich um ein verbundenes Geschäft gem. § 358 BGB. Widerruft der Verbraucher den Verbraucherdarlehensvertrag wirksam, so greift der Widerruf auch auf den finanzierten Kaufvertrag durch.
Letztendlich besteht natürlich noch die Möglichkeit, sich den Vorbehalt vom Vertrag ausdrücklich vorzubehalten. Dies funktioniert jedoch nur dann, wenn der andere Vertragspartner ausdrücklich damit einverstanden ist. Wird der Rücktrittsvorbehalt nicht wirksam vereinbart, so muss sich der Vertragspartner an dem Vertrag festhalten lassen. In diesem Fall steht ihm nur noch ein Rücktrittsrecht zu, sofern der Kaufgegenstand wesentliche Mängel aufweist, die die Gegenseite auch nicht zu beheben bereit ist oder wenn der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.