Grenzen der Räum- und Streupflicht im Winter

In den Wintermonaten kommt es naturgemäß vermehrt zu witterungsbedingten Straßenverkehrsunfällen. Für denjenigen, der dabei zu Schaden gekommen ist, stellt sich regelmäßig die Frage, ob er von demjenigen Ersatz verlangen kann, der zum Unfallzeitpunkt die Räum- und Streupflichten durchzuführen hatte.

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 12.08.2016 (Az.: 11 U 121/15) auseinanderzusetzen.

Die Fahrerin eines Pkw war im Winter am frühen Morgen auf einer Kreisstraße unterwegs. Aufgrund von Straßenglätte war sie in einer Kurve von der Straße abgekommen und verunfallt. Wegen des ihr entstandenen Schadens machte sie Ansprüche bei dem Landkreis geltend, der als Straßenbaulastträger für die Räum- und Streupflicht verantwortlich war. Zu dem Zeitpunkt, als sich der Unfall ereignete, herrschte keine allgemeine Glätte. Aufgrund der Temperaturen und der örtlichen Gegebenheiten hatte sich in der Kurve jedoch eine Glatteisstelle gebildet.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage in der Berufungsinstanz vollständig ab. Zwar bestätigte das Gericht, dass der beklagte Landkreis grundsätzlich räum- und streupflichtig sei. Die Verkehrssicherungspflicht sei allerdings durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt. Die für die Straßen Verantwortlichen hätten den Gefahren von Glatteis auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen nur ausnahmsweise vorzubeugen. Solche Ausnahmen können bei besonders gefährlichen Stellen vorliegen. Zu denken ist an Straßenbereiche, an denen es aufgrund von Oberflächenwasser regelmäßig zur Bildung von Glatteis kommt. Ansonsten gilt jedoch der Grundsatz, dass der Nutzer bei Fahrten auf winterlichen Straßen grundsätzlich davon ausgehen muss, dass sich aufgrund wechselnder Witterungseinwirkungen -- wie unterschiedliche Sonneneinstrahlung, Bodentemperatur oder Bodenfeuchtigkeit -- auf einzelnen Straßenabschnitten Glätte bilden oder halten kann.

Fazit:  Hätte sich die Klägerin entsprechend umsichtig verhalten, hätte sie den Verkehrsunfall vermeiden können. Der für den Winterdienst zuständige Landkreis war nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet, auf einer Straße von untergeordneter Bedeutung einen Winterdienst vorzuhalten, der das Entstehen von Straßenglätte von vornherein vollständig ausschließt.

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