eBay-Nutzer aufgepasst: Vorzeitiger Abbruch von Auktionen II

Klar ist, dass auf der Internetversteigerungsplattform eBay Kaufverträge zustande kommen, auch wenn deren Bedingung dem Verkäufer nicht belieben. Gemeint sind vor allem der Kaufpreis und die Person des Käufers.

Hintergrund ist die Bindung des Verkäufers an sein Verkaufsangebot, das er mit dem Einstellen des Artikels abgibt, § 145 BGB. Die Annahmeerklärung, das Höchstgebot mit der Höhe des Kaufpreises, stammt dann von einem ihm unbekannten Käufer. Soweit, so klar.

Zu beachten ist, dass dies auch dann gilt, wenn die Auktion vorzeitig abgebrochen wird, § 10 Nr. 1 der eBay-AGB. Der Verkäufer muss sich in diesem Fall an seinem – verbindlichen – Angebot festhalten lassen. Das heißt: Auch der bis dato Höchstbietende wird Käufer. Und zwar auch bei einem Kaufpreis, der offensichtlich weit unter dem üblichen Markpreis liegen kann. Schließlich habe sich der Verkäufer „selbst der Gefahr ausgesetzt, dass gerade ein solches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung entstehen kann“, wie das Landgericht Detmold schon 2012 entschied (Urteil v. 22.02.2012, Az.: 10 S 163/11). Denn: der Verkäufer hätte im Vorfeld durch einen höheren Startpreis, größere Gebotssprünge sowie eine längere Angebotsdauer selbst einen höheren Kaufpreis provozieren können. Im Ergebnis greifen jedenfalls Einwände gegen zu niedrige Kaufpreise wie „Sittenwidrigkeit“, „krasses Missverhältnis“ oder „Rechtsmissbrauch“ nicht durch.

In Ausnahmefällen ist aber eine vorzeitige Beendigung der eBay-Auktion möglich, ohne dass ein Kaufvertrag mit dem bis dato Höchstbietenden zustande kommt. Nach § 10 Nr. 1 der eBay-AGB nämlich dann, wenn „der Anbieter […] gesetzlich dazu berechtigt [war], das Angebot zurückzunehmen“. Es handelt sich dabei um den Widerruf des auf den Vertragsabschluss gerichteten Verkaufsangebots, wie nunmehr das Landgericht (LG) Bochum am 18.12.2012 (Az.: 9 S 166/12) urteilte. Dieser Widerruf steht dem Verkäufer zu, wenn der Gegenstand nach Auktionsbeginn beschädigt, zerstört oder gestohlen wird bzw. abhandenkommt. Denn – so bereits die erste Instanz – der Verkäufer „sei nicht gehalten, sich [„sehenden Auges“, Anm. d. A.] erkennbaren Gewährleistungsansprüchen auszusetzen“. Weder Verkäufer noch Käufer haben in einem solchen Fall ein Interesse am Bestehen des Kaufvertrags.

Das Gesagte gilt nach dem landgerichtlichen Urteil aber auch für Sachmängel, die nach Auktionsbeginn auftreten. Im konkreten Fall ging es um eine funktionsunfähige KFZ-Zentralverriegelung. Offen ließ das LG Bochum die Frage, ob ein solcher Mangel erheblich sein muss. Klar ist aber, dass nicht jegliche Bagatelle Mängelrechte eröffnet, wie schon ein Blick auf § 323 Abs. 5 S. 2 BGB zeigt.

Fazit: Nicht die Folgen einer abgebrochenen Auktion haben Einfluss auf die Bindungswirkung des Verkaufsangebots, sondern die Gründe für den Abbruch. Dies sollte jedem Verkäufer zu denken geben – vor dem tatsächlichen Abbruch seiner Auktion.  

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